Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2017 165

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Dezember 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128,

Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (üble Nachrede)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. Oktober 2017, SUH 2017 1702);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 6. Oktober 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) durchgeführt werde;

- dass gegen diese Verfügung der Privatkläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 aufgefordert wurde, bis 10. November 2017 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3);

- dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 31. Oktober 2017 zugestellt wurde (KG-act. 6);

- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat und auch in der Folge keine Zahlung eingegangen ist;

- dass die Folgen des Nichtbezahlens gesetzlich geregelt sind (Art. 383 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO2, StPO, N 3 zu Art. 383 StPO) und der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 3 Ziff. 2);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK StPO2, N 2 zu Art. 383 StPO);

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO) und für das vorliegend Verfahren dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13. Dezember 2017 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 12. Dezember 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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