Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2018 183

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Dezember 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018, SUB 2018 562);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Oktober 2018, in der vom Untersuchungsamt Uznach unangefochten übernommenen (vgl.

U-act. 13.1.002) Strafsache gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Strafanzeigeerstatter in der Sache, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Weiter beantragt er unter anderem, zur Beurteilung der Beschwerde einen ausserordentlichen Kantonsrichter einzusetzen.

2.

Das Begehren um Einsetzung eines ausserordentlichen Kantonsrichters begründet der Beschwerdeführer damit, dass B.________ betroffen sei, weshalb für alle amtierenden Kantonsrichter der Anschein der Befangenheit bestehe. Da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die einer unabhängigen Rechtsprechung verpflichteten Richter (§ 7 Abs. 1 JG) am Kantonsgericht konkret in ihrer Amtsausübung beeinflusst wären, erweist sich sein auf die Blockierung der ordentlichen Justizbehörden ausgerichtetes pauschales, die Beurteilung einer, wie sich nachfolgend ergibt (unten E. 3 f.), schon in förmlicher Hinsicht aussichtslosen und abstrakten sowie unbegründeten Beschwerdesache betreffendes Gesuch als offensichtlich missbräuchlich. Gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 90 Abs. 2 JG ist darauf präsidial nicht einzutreten (vgl. auch Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 59 StPO N 6 mit Hinweisen).

3.

Der Strafanzeigeerstatter legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll. Seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO sowie Art. 301 Abs. 3 StPO) ist daher mangels Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses nicht erstellt und auf die Beschwerde schon deswegen nicht einzutreten.

4.

Abgesehen davon geht der Strafanzeigeerstatter in seiner Beschwerde zunächst einzig von den abstrakten Möglichkeiten aus, wodurch ein Richter in einem Zivilprozess Verbotenes tun könnte, ohne dies dem Beschuldigten konkret getan zu haben, vorzuwerfen (namentlich betr. Verprügeln). Selbst wenn die erwähnten Möglichkeiten als konkrete gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwürfe aufgefasst würden, setzt er sich mit den in der angefochtenen Verfügung für die Nichtanhandnahme aufgeführten Gründe (angef. Verfügung E. 3 f.) nicht auseinander. Namentlich legt er konkret nicht dar, inwiefern die von ihm zur Anzeige gebrachten angeblichen Beweiswürdigungsfehler entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zivilprozessual nicht beanstandet bzw. angefochten werden könnten. Daher kann aus einem weiteren alternativen Grund auf die vorliegende Beschwerde, ohne zur Behebung von Mängeln der Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen, nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2).

5.

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Es ist mithin auch offen zu lassen, ob vorliegend die Strafanzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz nicht schon von Vornherein hätte informell zurückgewiesen werden sollen (vgl. dazu Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471; Riedo/Boner, BSK, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/ES, unter Beilage von KG-act. 1), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

14. Dezember 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 59, Art. 104, Art. 115, Art. 118, Art. 301, Art. 310, Art. 382, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in