Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 14

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. April 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, 2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertr. durch A.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Nötigung, Verleumdung, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021, SU 2020 335);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2021 im Strafverfahren gegen D.________ wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325bis StGB) verfügte, dass keine Strafuntersuchung an die Hand genommen werde;

- dass die beiden Privatkläger mit Beschwerde vom 8. Februar 2021 folgende Rechtsbegehren gestellt haben:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19.01.2021 sei aufzuheben (Dispositiv Ziff. 1).

Das am 15.07.2020 angehobene Strafverfahren bzw. die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner BG 2a – 2c sei fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben bzw. auch in Ausweitung auf Art. 326bis StGB

2. Das am 15.07.2020 angehobene Strafverfahren sei zur Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2a, 2b und 2c an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen

3. Im Weiteren sei auf die Anträge aus der Strafanzeige vom 15.07.2020 verwiesen

- dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 je mit Verfügungen vom 9. Februar 2021 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 750.00 bis spätestens 26. Februar 2021 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle zu leisten (KG-act. 4 und 5), und dass die für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 bestimmte Verfügung dem Beschwerdeführer Ziff. 1 als deren Rechtsvertreter am 15. Februar 2021 zugestellt worden ist (Beilagen zu KG-act. 5);

- dass innert der gesetzten Frist nur die den Beschwerdeführer Ziff. 1 betreffende Sicherheitsleistung von Fr. 750.00 bezahlt worden ist (KG-act. 4), während die die Beschwerdeführerin Ziff. 2 betreffende Sicherheitsleistung von ebenfalls Fr. 750.00 unbezahlt blieb;

- dass der Beschwerdeführer Ziff. 1, welcher beide Verfügungen betr. Sicherheitsleistung entgegengenommen hat (vgl. Beilagen zu KG-act. 4 und 5), wusste, dass beide Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung von je Fr. 750.00 zahlen mussten, und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sich das Wissen des Beschwerdeführers 1 als ihres Vertreters anrechnen lassen muss;

- dass die beiden Beschwerdeführer insgesamt drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 betreffend drei Beschuldigte mit Beschwerde anfochten (BEK 2021 12-14), in allen drei Beschwerdeverfahren von beiden Beschwerdeführern je eine Sicherheitsleistung von Fr. 750.00 verlangt wurde, in allen drei Beschwerdeverfahren nur eine der beiden Sicherheitsleistungen erbracht wurde (durch den Beschwerdeführer Ziff. 1 in BEK 2021 12 + 14 und durch die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in BEK 2021 13) und somit offenkundigerweise absichtlich nur eine der beiden Sicherheitsleistungen bezahlt wurde;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO);

- dass infolge unvollständiger Bezahlung der Sicherheitsleistungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO), die Beschwerdeführer den Beschuldigten zu entschädigen haben (Art. 436 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. Beschluss BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020, E. 3b ff.), zumal es sich mehrheitlich um Antragsdelikte handelt, und dass eine Entschädigung von Fr. 600.00 für die sieben Seiten umfassende und in allen drei Beschwerdeverfahren fast identische Beschwerdeantwort als angemessen erscheint;

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer Ziff. 1 und der Beschwerdeführerin Ziff. 2 je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers Ziff. 1 bezogen. Der Rest von Fr. 250.00 ist dem Beschwerdeführer Ziff. 1 durch die Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 hat dem Beschwerdeführer Ziff. 1 Fr. 250.00 zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 haben den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit Fr. 600.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (2/R, für sich und B.________), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 12 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

8. April 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 174, Art. 181, Art. 325bis und Art. 326bis — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383, Art. 428, Art. 432 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.