Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 174

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 27. Oktober 2021, SU 2021 5818);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU 2021 5818 gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 sistierte;

- der Beschwerdeführer am 8. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung einreichte und u.a. beantragte, die Untersuchung sei nicht zu sistieren (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 19. November 2021 die Akten überwies und eine Beschwerdevernehmlassung einreichte (KG-act. 4);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2021 (Postaufgabe) den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 6);

- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung inkl. KG-act. 6 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

24. November 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.