Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 205

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. Dezember 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 3. D.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 4. E.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 5. F.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 6. G.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 7. H.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 8. I.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021, SU 2020 1061);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU A1 2020 1061 gegen den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistierte;

- die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, das Verfahren sei nicht zu sistieren (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2021 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 10);

- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A [inkl. Kopie von KG-act. 10] an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Privatklägerinnen 3-8 (je 1/R [inkl. Kopie von KG-act. 10]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

27. Dezember 2021 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.