Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 43

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. Mai 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Sistierung Strafverfahren (Betrug, Zechprellerei)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021, SU 2021 1792);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. April 2021 die gegen D.________ geführte Strafuntersuchung wegen Betrug und Zechprellerei zum Nachteil des A.________ wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten bzw. bis zu dessen Anhaltung aufgrund der eingeleiteten Fahndung sistierte;

- dass die Privatklägerschaft am 8. April 2021 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- dass die Staatsanwaltschaft mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. April 2021 unter Verzicht auf eine Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei

(KG-act. 7), und alsdann mit Eingabe vom 19. April 2021 dem Kantonsgericht bekanntgab, dass der Beschuldigte aufgrund der Ausschreibung am 16. April 2021 verhaftet und zu den Vorwürfen habe befragt werden können

(KG-act. 8);

- dass in der Folge betreffend die Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und gegebenenfalls der Kostenfolge (vgl. KG-act. 9) einzig die Staatsanwaltschaft sich vernehmen liess bzw. dem Kantonsgericht mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (KG-act.10), sodass im Übrigen androhungsgemäss (vgl. KG-act. 9 Ziff. 2) zu verfahren und Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist;

- dass nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten am 16. April 2021 die sistierte Untersuchung wieder aufgenommen wurde, infolgedessen das Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- dass auf eine Kostenregelung vorliegend ausnahmsweise zu verzichten ist, folglich sich weitere Erörterungen hierzu sowie zufolge fehlendem Antrag ebenso zur Entschädigungsfolge erübrigen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten

(1/ad acta) und an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 2. Abteilung, unter Rückgabe der Aktenkopien, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

7. Mai 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.