Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 83

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Hausdurchsuchung (Kauf eines gestohlenen E-Bikes)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, SU 2021 2600);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ am 6. Mai 2021 (Postaufgabe) gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einreichte, welche sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2);

- dass die vom 4. Mai 2021 datierende Beschwerde weder unterzeichnet ist noch die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung sowie zur Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars (Art. 110 Abs. 1 StPO) angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam bzw. bis heute auch kein unterzeichnetes Exemplar der vom 4. Mai 2021 datierenden Beschwerdeschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- dass folglich auf Weiterungen, namentlich auf das Beiziehen der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft verzichtet werden konnte;

- dass ein Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

5. Juli 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 110 und Art. 385 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.