Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 13. Dezember 2022 BEK 2022 122

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen Verein "A.________", Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022, SU 2021 9150);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Der Verein „A.________“ erstattete am 27. Oktober 2021 gegen D.________ sowie diverse Polizeibeamte Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Amtsmissbrauchs sowie übler Nachrede und konstituierte sich als Privatkläger. Er wirft dem Beschuldigten vor, sich anlässlich von Covid-19-Massnahme-Kontrollen am 16. September und 15. Oktober 2021 mit Polizeibeamten verstärkt ohne Hausdurchsuchungsbefehl mit verbalen Androhungen Zutritt zu einer vom Verein gemieteten Halle verschafft zu haben. Der Beschuldigte habe einem Vereinsmitglied zudem geraten, den Kinderspielplatz sofort zu schliessen, weil er die Geschäftsführerin und -inhaberin gut kenne und sie den Lohn des Vereinsmitglieds nicht zahlen werde (Uact. 8.1.001).

Die Staatsanwaltschaft zog Akten des Arbeitsinspektorates bei (Uact. 14.1.001 f.) und holte interne Abklärungen bei der Polizei ein (Uact. 14.1.003 f.). Sie stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Abschluss der Untersuchungen (U-act. 19.1.00) mit Verfügung vom 4. August 2022 ein. Dagegen beschwerte sich der Verein rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit der Überweisung der Untersuchungsakten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KGact. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2.

Die Staatsanwaltschaft schloss nach dem offiziellen Aktenbeizug beim Arbeitsinspektorat die Untersuchung ab und erledigte das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mit einer Einstellungsverfügung, was in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fall materiell befasste und Akten beizog. Ob sie damit für die

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Beurteilung der verzeigten Tat bedeutsame Umstände hinreichend sorgfältig klärte (Art. 6 StPO), ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen zu prüfen.

3.

Ein Strafverfahren ist nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände, sondern im Sachverhalt einzustellen (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a). Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung dennoch nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen deren Auffassung unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Er hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid. Diesfalls ist keine Nachfrist anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer,6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; BEK 2021 178 und 184 vom 10. Mai 2022 E. 2 m.H.).

a) Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft pauschal seinen Eindruck vorhält, diese sei den Beschuldigten belastenden Umständen nicht nachgegangen, kommt er den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weil der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, inwiefern die Staatsanwaltschaft unrichtig angenommen habe, dass es sich um öffentlich zugängliche Veranstaltungen gehandelt habe (angef. Verfügung E. 3.6), ist ebenso wenig auf den Vorwurf einzugehen, die Staatsanwaltschaft habe den Charakter der in den fraglichen Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltungen des Vereins nicht geklärt. Er bestreitet auch das Vorliegen der zur Rechtfertigung des Vorgehens des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft erwähnten ge-

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setzlichen Grundlagen des Epidemiengesetzes (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 31 bis 38 und 40 EpG; SR 818.101) sowie der darauf abgestützten bundesrätlichen Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht konkret. Insbesondere erhebt er keine Einwände gegen die Anwendbarkeit von Art. 24 der Verordnung, wonach die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte kontrollieren und ihnen dazu der Zutritt gewährt werden muss. Ferner wendet der Beschwerdeführer nichts ein, was gegen die sich aus dem kantonalen Recht ergebende Zuständigkeit des Amtes für Arbeit bzw. des Arbeitsinspektorates zu entsprechenden Kontrollen spräche. Somit setzt er sich weder mit den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Grundlagen der Epidemiengesetzgebung noch mit den im Eventualstandpunkt erwähnten weiteren Grundlagen des Arbeitsgesetzes (dazu angef. Verfügung E. 3.3 ff. bzw. E. 3.7) auseinander, die das Betreten der Räumlichkeiten durch den Beschuldigten zwecks Kontrolle und Durchsetzung der Covid-19-Massnahmen rechtfertigen und Straftatbestände im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB unanwendbar machen. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Betreten sei klar unverhältnismässig gewesen, da hier bloss mit Busse sanktionierte Übertretungen infrage gekommen seien, übersieht er, dass die Kontrollen nicht einfach nur dem Ausfällen von Strafen, sondern vorab der Durchsetzung gesundheitspolizeilicher Interessen diente. Inwiefern der Beschuldigte die Gesetzesbestimmungen (vgl. oben lit. a) als Vorwand genommen haben soll, um den Verein in unverhältnismässiger Art und Weise zu schikanieren und zu gängeln (in Bezug auf einzelne Mitglieder respektive Mitarbeiter vgl. noch unten lit. c), legt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhältnismässigkeit keine bedeutsamen Tatsachen dar, die über den Vorwurf hinausgehen, dass der Beschuldigte auf den Zutritt beharrt habe und sich diesen trotz gegenteiliger Aufforderungen von anwesenden Vereinsmitgliedern zu verschaffen gewillt gezeigt habe. Durch das Gesetz war der Beschuldigte ermächtigt, Veranstaltun-

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gen wie die vorliegende (dazu vgl. oben lit. a) in Innenräumen zu kontrollieren, weshalb sein Beharren auf den Zutritt trotz Wegweisungen durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers weder eine unzulässige noch unverhältnismässige Zwangsanwendung darstellt und daher nicht strafbar ist.

c) Die Staatsanwaltschaft schliesst es in tatsächlicher Hinsicht nicht aus, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 16. September 2021 einem Vereinsmitglied geraten habe, den Kinderspielplatz sofort zu schliessen und nicht mehr dort zu sein, weil er die Vereinspräsidentin kenne und sie den Lohn des Mitglieds nicht mehr zahlen werde. Sie beleuchtet diese Aussage im Hinblick auf den Tatbestand einer üblen Nachrede und schliesst dessen Erfüllung aus, weil der Ehrbereich der Privatklägerschaft dadurch nicht tangiert worden sei (angef. Verfügung E. 6). Das bestreitet der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht. Durch die angebliche Aussage wäre im Übrigen das Vereinsmitglied oder die Vereinspräsidentin unmittelbar in der Ehre verletzt oder unter Druck gesetzt worden, aber nicht der Verein direkt geschädigt. Daher ist der Beschwerdeführer in Bezug auf ein einzelne seiner Mitglieder unmittelbar betreffendes Verhalten des Beschuldigten weder antragsberechtigt noch beschwerdelegitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist mithin auch insoweit nicht einzutreten.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

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beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 15. Dezember 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 22. November 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 6, Art. 104, Art. 115, Art. 118, Art. 319, Art. 382, Art. 385, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Art. 6, Art. 31, Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 36, Art. 37, Art. 38 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.