Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 142

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. November 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022, SU 2022 7126);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Verleumdung (Art. 174 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB), angeblich begangen Mitte Juli 2018 sowie am 7. August 2018 in Pfäffikon SZ, durchgeführt (angef. Verfügung);

- der Privatkläger bzw. Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. September 2022 den Antrag stellte, das Verfahren gemäss seinem Schreiben vom 9. August 2022 weiterzuführen (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 20. Oktober 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Oktober 2022 auf der Poststelle nicht abholte (KG-act. 7) und ihm diese nach Retournierung an das Kantonsgericht am 18. Oktober 2022 erneut per A+ geschickt und am 19. Oktober 2022 in den Briefkasten zugestellt wurde (KG-act. 11);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/‌Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- den Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 angezeigt wurde, es sei vorgesehen, unter Auflage der Kosten von Fr. 300.00 an den Beschwerdeführer auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 14);

- der Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 1. November 2022 eine Entschädigung von Fr. 500.00 verlangte und zugleich um Zustellung der Beschwerde ersuchte (KG-act. 16), womit er Gelegenheit hatte, sich zur Frage seiner Entschädigung zu äussern;

- der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sich innert Frist nicht äusserten;

- androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 3. Oktober 2022 betreffend Sicherheitsleistung am folgenden Tag zugestellt wurde (KG-act. 2 [Zustellbeleg]) und er somit Kenntnis davon hatte, dass auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers im Säumnisfall, d.h. im Falle der fehlenden fristgerechten Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.00, nicht eingetreten wird;

- der Beschwerdegegner gleichentags mit einer Eingangsanzeige ohne Aufforderung zur Stellungnahme und ohne Beilage der Beschwerde bedient wurde (KG-act. 4 [Zustellbeleg]) und er aufgrund seiner Kenntnis von der Verfügung betr. Sicherheitsleistung mit einem Nichteintreten wegen Nichtleistung der Sicherheit rechnen musste und ihm weder die Beschwerde zugestellt wurde noch eine Fristansetzung zur Beschwerde in Aussicht gestellt wurde, weshalb er mit Abklärungen betreffend „die zu erwartende Fristansetzung zur Stellungnahme zur Beschwerde“, deren Inhalt ihm ohnehin nicht bekannt war, hätte abwarten müssen, und dass die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten (unsubstanziierten) Aufwendungen (vgl. KG-act. 16) somit weder notwendig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO waren noch der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO dienten und folglich von vornherein – ohne Aufforderung, die Ansprüche zu belegen – nicht zu entschädigen sind;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens­entscheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16]), C.________ (1/R, inkl. Beschwerde vom 30. September 2022 samt Beilage [KG-act. 1 und 1/1]) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Stellungnahme vom 1. November 2022 [KG-act. 16] sowie 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

8. November 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173 und Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383, Art. 428, Art. 429 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.