Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. März 2022 BEK 2022 30

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022, SU 2021 9500);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2022 im Strafverfahren gegen B.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durchgeführt;

- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):

Die oben bezeichnete und beiliegende Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Die bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Unterlagen seien beizuziehen.

Zum Vernehmlassungsergebnis möchte der Kläger Stellung nehmen.

Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten Hr.

- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2022 Gelegenheit gegeben wurde, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- der Beschwerdeführer am 3. März 2022 die Verbesserung der Beschwerde einreichte (KG-act. 2 und 5);

- er gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 1. März 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 18. März 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall;

- diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 3);

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- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht leistete;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu leisten sind;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), B.________ (1/R, inkl. KG-act. 1, 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung, inkl. KG-act. 1 und 5, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand 25. März 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146, Art. 158 und Art. 251 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.