Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2022 3

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. Januar 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Wechsel amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021, SU 2021 7112);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung führt und mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 den bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten per 7. Dezember 2021 entliess sowie neu Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger einsetzte;

- der Beschuldigte die Verfügung über den Wechsel der amtlichen Verteidigung am 13. Dezember 2021 empfing und mit bei Post aufgegebener Eingabe vom 4. Januar 2022 beim Kantonsgericht um die Bestellung von Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Verteidiger ersucht;

- die Eingabe des Beschuldigten nicht innert der weder erstreckbaren noch durch Gerichtsferien unterbrochenen zehntägigen Beschwerdefrist und mithin verspätet erfolgte (vgl. Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung sowie Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 f. StPO);

- die Eingabe des Beschuldigten sich zudem nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, wonach die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ zufolge fehlender Kapazitäten nicht möglich ist (vgl. auch Art. 133 Abs. 2 StPO), und im Übrigen keine sachlichen Gründe gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ enthält;

- zusammenfassend auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in Kopie der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (teilweise übersetzt, KG-act. 4 ff.) zuzustellen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den neuen Verteidiger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, inkl. weitere Eingaben des Beschwerdeführers und Akten-CD an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

14. Januar 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 89, Art. 133 und Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in