Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. April 2022 BEK 2022 43

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 778);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

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Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt und die Zivilforderung der Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwies;

- die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);

- die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 7);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dem Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da er nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde;-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), E.________ (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 44 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 26. April 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.