Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 71

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Mai 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2022, SU 2022 3742);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen A.________ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG Abs. 2 SVG) mit Verfügung vom 21. April 2022 eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete, die Polizei beauftragte, die Anordnung zu vollziehen und die beschuldigte Person sachdienlich zum Vorwurf und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu befragen, sowie anordnete, die Proben seien durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen würden;

- der Beschuldigte am 28. April 2022 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob (KG-act. 1);

- er mit Schreiben vom 2. Mai 2022 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2022 erklären liess (KG-act. 3);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen würden (Art. 428 Abs. 1 StPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung jedoch verzichtet wird;

- Entschädigungen mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen gesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 5) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, inkl. Kopie von KG-act. 6, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

11. Mai 2022 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.