Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 120

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023, SU 2023 7322);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2023 das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von A.________ sistierte;

- der Privatkläger mit Beschwerde vom 7. September 2023 die Sistierung monierte und (sinngemäss) in Aufhebung dieser Verfügung die Fortführung der Untersuchung forderte (zum Ganzen KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft dazu am 26. September 2023 Stellung nahm mit Hinweis darauf, die Untersuchung werde wieder an die Hand genommen, und beantragte, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (KG-act. 7 und 7/1);

- dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen mitgeteilt wurde (KG-act. 8), worauf er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Rückforderung der geleisteten Sicherheit ersuchte, gegen das Abschreiben des Beschwerdeverfahrens aber nicht opponierte (KG-act. 9 und 9/1);

- der Beschwerdegrund (Sistierung Strafverfahren) nunmehr dahingefallen ist, sodass das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);

- von einer Kostenerhebung bei diesem Verfahrensausgang abzusehen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 9/1, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

4. Oktober 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 139 und Art. 147 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.