Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 29

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. März 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

unlauterer Wettbewerb

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023, SU 2020 1308);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2023 verfügte, das Strafverfahren gegen D.________ respektive die E.________ AG werde weiterhin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241; UWG) geführt;

- der Beschwerdeführer am 8. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2023 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 4);

- das Verfahren nach Beschwerderückzug präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 10. März 2023 an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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14. März 2023 kau