Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. April 2024

BEK 2024 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024, SU 2023 1495);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Mit Strafantrag vom 1. Februar 2023 und Anzeige vom 7. Februar 2023 zeigte A.________ C.________ wegen Diebstahls eines Kindervelos am 25. Januar 2023 aus seiner Garage an (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend geringfügigen Diebstahl eventuell Sachentziehung ein. Dagegen beschwerte sich der Antragsteller rechtzeitig beim Kantons

gericht. Er macht geltend, „der Dieb“ habe sich nie mit ihm in Verbindung

gesetzt, um das fabrikneue Velo zurückzubringen. Er verlangt die Rückgabe des Velos und Entschädigung für Reparaturen und Umtriebe.

Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass über die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den „Polizeihauptposten Küssnacht“ separat verfahren würde (KG-act. 4).

2.

Vorliegend wurde die Strafuntersuchung wegen des ausschliesslichen Verdachts eines geringfügigen Vermögensdelikts, einer allein mit Busse bedrohten Übertretung (Art. 172ter StGB) eingestellt, so dass die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt (Art. 395 lit. a StPO).

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist die Einstellung des Verfahrens zulässig, wenn nach den hier einschlägigen lit. a und b kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft stellt auf die Angaben des Beschuldigten ab, nach Abschluss eines Kaufvertrags das Fahrrad in der Absicht mitgenommen zu

haben, dieses nachträglich zu bezahlen. Sie nimmt ein Missverständnis

zwischen den Beteiligten an, aufgrund dessen sich dem Beschuldigten weder ein vorsätzliches Handeln noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen lasse.

Der Beschuldigte räumt ein, nach einem Streit ein Fahrrad des Beschwerdeführers ohne Bezahlung mitgenommen zu haben (U-act. 8.1.003 S. 3). Damit ist vorsätzliches Handeln unabhängig davon nicht von der Hand zu weisen, ob er das Velo aus der offenen oder geschlossenen, aber unverschlossenen

Garage wegnahm. Da die Bereicherung nicht mit einem Schaden gleichzusetzen ist und auch bloss vor­übergehender Natur sein kann (vgl. dazu

Niggli/Riedo, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 137 StGB N 78 ff.), ist zudem eine Bereicherungsabsicht nicht von vornherein unter Annahme eines Missverständnisses bzw. eines bloss zivilrechtlich relevanten Sachverhalts auszuschliessen. Denn die vom Beschuldigten nur telefonisch eingeholten weiteren Auskünfte, wonach sie für das mitgenommene Fahrrad bei einem Tutti.ch-Angebot von Fr. 250.00 (U-act. 8.1.005) einen Preis zwischen Fr. 70.00 und Fr. 100.00 abgemacht hätten, erscheinen angesichts des hohen weiteren Peisnachlasses nicht selbstverständlich. Der Preis blieb unbestimmt und die Behauptung des Beschuldigten, sie hätten sich vertraglich geeinigt, daher wenig überzeugend, auch wenn er in der ersten Meldung zunächst widersprüchlich angab, er habe Fr. 100.00 nicht übergeben können (U-act. 8.1.003 S. 3). Im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ stehen hier schon mangels Einvernahmen der Beteiligten keine „klaren“ bzw. „zweifelsfreien“ Tatsachen fest, die eine Einstellung zurzeit als zulässig und eine abweichende sachrichterliche Würdigung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen lassen. Zwar muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (dazu vgl. etwa BEK 2022 184 vom 24. Mai 2023 E. 3.b m.H.), was hier derzeit nicht der Fall ist.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 wird dem

Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. April 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 137 und Art. 172ter — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 319, Art. 395 und Art. 423 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.