Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. Mai 2024 BEK 2024 82

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024, SU 2022 260);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 28. März 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (Angaben zur monatlichen Produktionskapazität der Produktionsmaschine für .________ im Inserat auf der Internetseite ________) durchgeführt, und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024, welche die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete, Beschwerde erhob (KG-act. 1 und 2);

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 dem Kantonsgericht übermittelte, in welcher der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss ausführte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (KG-act. 5 und 5/1);

- der Beschuldigte seine Beschwerdeantwort am 2. Mai 2024 einreichte und die Abweisung der Beschwerde, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteikostensicherheit sowie von Schadenersatz beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, und überdies Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen „Betrugs, Urkundenfälschung und Bereicherung etc.“ stellte (KG-act. 7);

- die Staatsanwaltschaft sich am 2. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen liess und deren kostenpflichtige Abweisung beantragte (KG-act. 8);

- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 angezeigt wurde, dass ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist die E-Mail des Beschwer-

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deführers vom 1. Mai 2024 als Rückzug der Beschwerde entgegengenommen und die Beschwerde unter reduzierter Gerichtskostenauferlegung, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben werde (KG-act. 9);

- die Staatsanwaltschaft den sinngemässen Rückzug der Beschwerde am 6. Mai 2024 auch noch per Post vom Beschwerdeführer erhielt und dem Kantonsgericht gleichentags weiterleitete (KG-act. 10 und 11);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Verfahren daher infolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- in Anbetracht des geringfügigen Aufwands des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten für die kurze Beschwerdeantwort und wie angekündigt keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, Holzikofenweg 36, 3003 Bern (1/A) Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 28. Mai 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428, Art. 430 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 und Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.