Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 130

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Oktober 2025

BEK 2025 130

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

Rechtsanwalt A.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Wechsel der amtlichen Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2025, SU 2025 6441);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen C.________ den Antrag von Rechtsanwalt A.________ auf Übertragung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 10. September 2025 abwies;

- Rechtsanwalt A.________ fristgerecht, jedoch ohne durch C.________ erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob;

- Rechtsanwalt A.________ auch innert erstreckter Frist keine Vollmacht nachreichte und mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 7);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des verfahrensverursachenden und unterliegenden Rechtsanwalts A.________ gehen (Art. 417 und 428 Abs. 1 StPO);

- eine Entschädigung mangels Antrags entfällt;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden Rechtsanwalt A.________ auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), den amtlichen Verteidiger D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung mit Kopie von KG-act. 7 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

29. Oktober 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.