Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 136

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 15. Dezember 2025 BEK 2025 136

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend Einstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2024, SU 2023 11511);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1. Am 2. September 2023 bog der Beschuldigte um ca. 14:05 Uhr mit sei- nem landwirtschaftlichen Traktor CARRARO in Immensee vom seeseitigen Feldbewirtschaftungsweg nach links in die Mythenstrasse in Richtung Arth ein. Der aus dieser Richtung auf der Mythenstrasse auf einem Triathlonrad von links heranfahrende Privatkläger kam zufolge einer Vollbremsung vor dem Traktor zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und Hand mittel- schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. August 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperver- letzung ein. Hiergegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kan- tonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung seiner Beschwerde nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrs- teilnehmer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Ver- zicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde mangels unklarer Antragstel- lung und ungenügenden Begründung nicht eingetreten (BEK 2024 151). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Entscheid vom 10. Ok- tober 2025 die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer 8B_89/2025). Der Be- schwerdeführer nahm innert erstreckter Frist hierzu Stellung und beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen.

2. Das Bundesgericht erachtet Antrag und Begründung der Beschwerde als hinreichend, weshalb nunmehr die angefochtene Einstellung an sich zu prüfen ist, wobei im bundesgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt worden ist, dass es nicht zu einer Kollision zwischen

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dem Traktor und dem Fahrrad kam (BGer 8B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 lit. A; vgl. auch U-act. 8.1.03 und U-act. 10.1.01 bzw. 10.1.02 je Nr. 12). Das Eintreten auf die Beschwerde hat nun auch zur Folge, dass das Verfahren zu prüfen ist.

a) Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels erhärteten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts ein, weil sie keine Verurteilung vor Gericht erwartete (angef. Verfügung E. 4 f.). Es lägen weder objektive Be- weise noch weitere Ermittlungsansätze vor und die Aussagen der Unfallbetei- ligten stimmten insofern überein, dass der Beschwerdeführer genügend Platz für eine Vorbeifahrt am stillstehenden Traktor des Beschuldigten gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eingeräumt, die Situation insofern falsch eingeschätzt und das Bremsmanöver zu spät eingeleitet zu haben (ebd. E. 6).

b) Eine Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen Fall zu handeln beginnt (sog. materieller Begriff der Eröff- nung; BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020 E. 3 m.H.; dazu schon BEK 2012 149 vom 18. Februar 2013 E. 5.b und c m.H.; BEK 2014 181 vom 5. Juli 2016 E. 2.a; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Pra- xis, 2. A. 2024, S. 431). Vorliegend erhob die Staatsanwaltschaft sachliche Beweismittel (U-act. 9.1.01 und 11.0.00) und nahm mithin, wie dies grundsätz- lich auch so vorgesehen ist (Art. 311 Abs. 1 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1380), selbst Untersuchungshandlungen vor. Entsprechend erledigte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht mit einer Nichtanhandnahme- verfügung, sondern mit einer Einstellung. Im Unterschied zur Nichtanhand- nahmeverfügung setzt die Einstellung formell die Mitteilung des bevorstehen- den Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung an die Parteien zur Stel- lung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung voraus (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Unterlassung des im Einstellungsfall zwingenden (Oberholzer,

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Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, Rn 1832) Untersuchungsab- schlusses muss insbesondere im Falle einer Einstellung regelmässig zur Auf- hebung der Einstellungsverfügung führen, weil die Beweiserhebung nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz ist (Wiprächtiger/Hans/Steiner, BSK, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 20). Der Untersuchungsabschluss wurde vorliegend unterlas- sen, weshalb die angefochtene Verfügung ohne Prüfung der materiellen Ein- stellungsvoraussetzungen aufzuheben ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bei der materiellen Prüfung der Überzeugungskraft der Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf, wenn die Angaben in der Be- schwerde von seinen früheren Aussagen abweichen (BGer 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.4).

3. Mithin ist aus formellen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Grundsätzlich wäre der Beschwerdefüh- rer für die Stellungnahme seines Rechtsvertreters im 2. Rechtsgang gemäss Kostennote zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Stellungnahme äussert sich entgegen den beschränkten Mög- lichkeiten im zweiten Rechtsgang (vgl. KG-act. 2) indes nochmals umfassend zur Sache und wiederholt unnötig Inhalte des Bundesgerichtsentscheids und der Beschwerde. Abgesehen davon überschreitet ein Stundenansatz von Fr. 280.00 die hierzulande praktizierten Ansätze. Zudem entspricht das ver- langte Honorar auch nicht den Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA. Die Art der Arbeitsleistung (eine Stellungnahme) ist angesichts der Schwierigkeiten und Wichtigkeit der Streitsache unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die II. strafrechtliche Abteilung eine Nachfristansetzung zur allfälligen Verbesserung der Beschwerde für erforderlich gehalten hätte, in etwa so wie das Abfassen einer Beschwerdeschrift gegen eine Einstellung eines nicht komplexen Straf- verfahrens zu veranschlagen. Daher erscheint die Kostennote nicht angemes-

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sen (§ 6 Abs. 1 GebTRA) und ist die Entschädigung nach Ermessen festzu- setzen;

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beschlossen:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Las- ten des Staates.

3. Der Beschwerdeführer ist für den zweiten Rechtsgang pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erle- digung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 16. Dezember 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.