BEK 2025 154
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 13. Februar 2026 BEK 2025 154 und 155
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen 1. A.________, Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
sowie
Beschuldigte und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025, SU 2025 6458 und 6459);-
hat die Beschwerdekammer,
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Erwägungen
1. Der B.________ SA, Grundeigentümerin der GB Nr. xx steht auf einem Teil der benachbarten Liegenschaft der H.________AG GB Nr. yy ein Park- platzbenützungsrecht mit Wegrecht zu (U-act. 3.1.01/25 ff.). Die H.________AG, vertreten durch E.________, reichte wegen eines im gericht- lichen Verbot auf ihrer Liegenschaft GB Nr. yy parkierten Fahrzeugs mit Kenn- zeichen SZ zz am 3. Juli 2025 Strafantrag ein (U-act. 3.1.01/1 ff.). Darauf teilte die Verwaltungsrätin der B.________ SA, A.________, der Kantonspolizei am 25. Juli 2025 mit, die Halterin des Fahrzeugs zu sein und dieses dort abge- stellt zu haben. Ihr Parkplatz sei besetzt und infolgedessen das Falschparkie- ren wegen Besitzesstörung gerechtfertigt gewesen. Sie erstattete Strafanzei- ge gegen F.________ und E.________ wegen Nötigung und gegen Letzteren zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (U-act. 3.2.01). Mit separaten Verfü- gungen vom 31. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und F.________ keine Strafuntersuchungen anhand. Dagegen beschweren sich A.________ und die B.________ SA rechtzeitig beim Kan- tonsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Würdigung des Sachverhalts an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde (je KG-act. 4 f.). Die Parteien reichten weitere Eingaben ein (je KG-act. 8, 10, 14 und 16).
2. Die beiden durch eine Beschwerdeeingabe angefochtenen Verfügungen können im Beschwerdeverfahren vereinigt behandelt werden (Art. 30 StPO). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafpro- zessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nur genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), sondern
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auch, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b). Die Begrün- dung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen (dazu un- ten lit. a) und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen. Wenn diese Anforderungen bekannt sind, führen Begründungsmängel nicht zu einer Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO. Denn ansonsten wäre es möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu um- gehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Die Beschwerdemotive müssen vielmehr selbst in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, wel- che Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f. m.H.) bzw. welche Verhaltensweisen der Beschuldigten aus welchem Grund entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfül- len sollen (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3). Zu begründen ist auch die Beschwerdelegitimation, soweit sie nicht offensichtlich ist (etwa BEK 2025 5-8 vom 5. März 2025 E. 3 in fine m.H.). Verfahrensleitend ist ebenfalls auf Rechtsmittel nicht einzutreten, die offensichtlich keine hinreichende Be- gründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).
a) Die Beschwerdeführerinnen verlieren kein Wort zu ihrer Beschwerdele- gitimation. Gemäss Strafanzeige (U-act. 3.2.01) bezieht sich der Vorwurf der falschen Anschuldigung auf die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 (U-act. 3.1.01/1 ff.). Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung betroffen wäre, ist daher nicht offensichtlich, abgesehen davon, dass sich falsche An- schuldigungen grundsätzlich nur gegen natürliche Personen richten (Del- non/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 9). Ebenfalls ist die Rechtsmittel- legitimation beider Beschwerdeführerinnen, namentlich auch deren aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde in Bezug auf die Nötigung
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nicht offensichtlich, nachdem unbestritten ein Fahrzeug eines Dritten die Be- schwerdeführerin 1 am Parkieren hinderte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) In gleichem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründete, weshalb es sich bei der zur Rechtfertigung des Falschparkierens geltend gemachten Besitzesstörung um eine Zivilrechtsstreitigkeit handeln würde, die in Bezug auf eine Nötigung mangels deutlich über zivilrechtliche Regelverstösse hin- ausgehenden Verfehlungen keine Strafuntersuchung rechtfertige (angef. Ver- fügung E. 10 bzw. E. 5; etwa auch BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.3). Damit setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander, weshalb auf die insoweit offensichtlich nicht hinreichend begründete Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
3. Im Übrigen ergibt sich in tatsächlicher (unten lit. a) und tatbestandsmäs- siger Hinsicht (lit. b und c) Folgendes:
a) Die Beschwerdeführerinnen machen in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt habe, den ihr Falschparkieren recht- fertigenden Kernsachverhalt zu berücksichtigen, dass zur gleichen Zeit auf ihrem Parkplatz angeblich ein Gast des H.________AG unberechtigt sein Fahrzeug abgestellt hatte. Dies trifft indes nicht zu, führt doch die Staatsan- waltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung aus, dass am 30. Juni und 1. Juli 2025 auf diesem Parkplatz ein Fahrzeug, mutmasslich eines Gastes des H.________AG, abgestellt war. Sie hielt indes die Zwangs- wirkung im Hinblick auf eine Nötigung als nicht hinreichend intensiv (angef. Verfügungen E. 2 und 9 f. bzw. E. 2, 6.b und c).
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b) Die Beschwerdeführerin 1 gestand ein (vgl. oben E. 1), ihr Fahrzeug in einem Bereich des gerichtlichen Verbots abgestellt zu haben. Die in der Sa- che somit zutreffenden Tatsachenbehauptungen im Strafantrag der Gesell- schaft der Beschuldigten (U-act. 3.1.01/1 ff.) können damit keine falschen An- schuldigungen sein. Nicht einmal deren bewusst falsche rechtliche Würdigung wäre strafbar (BEK 2022 159 vom 10. Mai 2023 E. 3.b m.H.; Pieth/Schultze, PK, 4. A. 2021, Art. 303 StGB N 4 m.H.). Zur Frage der Rechtfertigung äussert sich der Strafantrag abgesehen davon nicht und weist zudem auf Flächen der GB Nr. yy hin, auf denen das Parkieren gestattet sei. Es ist den Beschuldigten nicht vorzuwerfen, nicht in Betracht gezogen zu haben, die verzeigte Besit- zesstörung könnte in Abwehr der Störung des Parkdienstbarkeitsrechts der Beschwerdeführerinnen gerechtfertigt sein. Die Beschwerdeführerinnen ma- chen ebenfalls nicht geltend, im Falle einer Belegung ihres Parkplatzes durch Dritte von einer mutmasslichen Einwilligung zum Parken im gerichtlichen Ver- bot ausgegangen zu sein. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und erwog die Staatsanwaltschaft im gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO erlassenen, nicht rechtskräftigen, indes auch der H.________AG zugestellten Strafbefehl (KG-act. 4/5) denn auch nicht. Aus all diesen Gründen enthält der Strafantrag wegen Missachtung des ge- richtlichen Verbots durch das Parkieren eines mutmasslich dem Kreis der Be- schwerdeführerinnen zugehörigen Fahrzeugs (U-act. 3.1.01/1 ff.) keine fal- sche Anschuldigung.
c) In zeitlicher Hinsicht kann hier offengelassen werden, ob die Staatsan- waltschaft die Tatbestandsmässigkeit der Blockierung des Parkplatzes der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine Nötigung nicht näher hätte unter- suchen und in dubio pro duriore allenfalls der sachrichterlichen Beurteilung überlassen sollen. Denn die Beschwerdeführerinnen legen wie gesagt weder ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation (vgl. oben E. 2.a) dar noch setzen
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sie sich mit der eingehenden Begründung der angefochtenen Verfügung aus- einander, dass es sich nicht um deutlich über zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten oder Regelverstösse hinausgehende und strafrechtlich zu untersuchende Ver- fehlungen handelt (E. 2.b). Mit einem Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen der angefochtenen Verfügungen (angef. Verfügung E. 10 bzw. E. 5) kann es daher betreffend die Nötigung sein Bewenden haben, zumal den Be- schuldigten selbst nicht vorgeworfen wird, falsch parkiert zu haben.
4. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Privatklägerinnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben die Be- schuldigten angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA; etwa BEK 2025 18 vom 28. April 2025 E. 5 m.H.);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. Den Beschwerdeführerinnen werden Fr. 1’000.00 aus der Kan- tonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Die Beschwerdeführerinnen werden solidarisch verpflichtet, die Be- schuldigten mit insgesamt Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
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4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 3/R, inkl. KG-act. 16 an den Rechtsvertreter der Beschuldigten) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispo- sitiv).
Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand 19. Februar 2026 amu