Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 165

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Dezember 2025 BEK 2025 165

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025, SU 2025 8163);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

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Erwägungen

1. A.________ erstattete am 9. Oktober 2025 Strafanzeige gegen ihre Rechtsanwältin wegen „Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung“. Die Beschuldigte habe trotz klar erteilten Mandats, vorausbezahlten Honorars und mehrfachen Nachfragens kein einziges Schreiben an die zuständigen Behör- den oder Gerichte verfasst und keinerlei Schritte zur Durchsetzung von Unter- haltsforderungen vorgenommen. Auch in einem durch deren Vater als zustän- digen Richter eröffneten Konkursverfahren habe die Beschuldigte jede notwen- dige Handlung unterlassen (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1). Die Staatsanwalt- schaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2025 keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte anhand. Dagegen reicht die Anzeigeerstatterin recht- zeitig eine innert angesetzter Nachfrist unterzeichnete Beschwerde beim Kan- tonsgericht ein (KG-act. 2 f.). Hauptsächlich beantragt sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG- act. 5). Die Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafpro- zessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforde- rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht an- wendbar, wenn die Anforderungen bekannt sind und Eingaben bewusst man- gelhaft abfasst sind. Ansonsten wäre es möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechts- mittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder

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Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen vielmehr auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids be- anstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer

a) In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung wird die Beschwerdeführerin auf das Begründungserfordernis hingewie- sen. Der Beschwerdeführerin war mithin bekannt, dass sie die Beschwerde be- gründen muss, d.h. sie sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und dartun muss, welche Punkte der Verfügung wie abge- ändert werden sollen. Daher musste die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtli- chen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6).

b) Die Staatsanwaltschaft legte dar, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Verkehr belege, dass sich diese durch die Beschuldigte te- lefonisch und persönlich über die mögliche Vorgehensweise betreffend Unter- haltzahlungen und das Konkursverfahren habe beraten lassen. Weil der zustän- dige Richter den Konkurs über die Beschwerdeführerin schon rund sechs Mo- nate vor der fraglichen Mandatierung der Beschuldigten eröffnet habe, habe keine Interessenskollision bestehen können. Weder aus der Strafanzeige noch aus den eingereichten 51 Beilagen gehe hervor, inwiefern sich die Beschuldigte unrechtmässig bereichert haben soll. Zusammenfassend würde sich keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung ergeben (vgl. angef. Verfügung E. 4).

c) Die Beschwerdeführerin behauptet wiederholt eine vollständige Untätig- keit der Beschuldigten. Die dieser Behauptung entgegenstehenden, konkreten Feststellungen der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin

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in telefonischen und persönlichen Besprechungen über mögliche Vorgehens- weisen tatsächlich beraten worden sei (vgl. oben lit. b), bestreitet sie indes nicht. Auch zur für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 158 Ziff. 2 StGB erforder- lichen, laut angefochtener Verfügung jedoch nicht ersichtlichen Absicht unrecht- mässiger Bereicherung, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend. Angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesent- lichen Feststellungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hin- reichend begründet. Des Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit der zutreffenden rechtlichen Erwägung der angefochtenen Verfügung nicht aus- einander, wonach ein Anfangsverdacht vorausgesetzt sei, der auf plausiblen Tatsachengrundlagen beruhen müsse, und es nicht Sache der Staatsanwalt- schaft sei, einen Anfangsverdacht zu ermitteln (angef. Verfügung E. 2.b). Es liegt nämlich in der Natur einer Nichtanhandnahme, dass kein Verfahren eröff- net wird, in dem Beweise zu erheben und Gehörsansprüche zu gewähren wären (vgl. etwa BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 m.H.). Daher tragen die entsprechenden pauschalen Rügen fehlender Beweiserhebung und Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs ebenso wenig zu einer hinreichenden Be- schwerdebegründung bei.

d) Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Konkurs über sie schon rund sechs Monate vor der Mandatierung der Beschuldigten erfolgt sei. Inwiefern ihre Vermutung, womöglich würde die familiäre Nähe zwischen dem Konkursrichter und der Beschuldigten objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken, einen Anfangsverdacht betreffend eine angeblich ungetreue Ge- schäftsbesorgung begründen könnte, führt sie konkret auch nicht aus.

3. Aus diesen Gründen ist ohne weitere Nachfristansetzung auf die offen- sichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 385 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) nicht einzutreten. Aus- gangsgemäss sind die infolge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Be- schwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vertretung in eigener Sache ist, was die Beschul- digte nicht begründet, nur ausnahmsweise entschädigungspflichtig (Art. 436

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Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; BEK 2025 135 vom 22. Dezember 2025 E. 2.b m.H.);-

Dispositiv

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 30. Dezember 2025 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 158 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.