Nichtanhandnahme Strafverfahren
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 28. April 2026 BEK 2025 176 und 177
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und C.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
sowie
Beschuldigte,
betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025, SU 2020 804 und SU 2025 7715);-
hat die Beschwerdekammer,
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Erwägungen
1. Mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 nahm die Staats- anwaltschaft gegen E.________ und F.________ in Zusammenhang mit den zwischen dem 11. und 14. Februar 2022 als Pfand durch A.________ der G.________ AG übertragenen 25’275’547 Aktien der H.________ sowie dem damit verbundenen Darlehensvertrag vom 10. Februar 2022 keine Strafunter- suchung anhand. A.________ erhob beim Kantonsgericht gegen diese Nicht- anhandnahmeverfügungen rechtzeitig separate Beschwerden (BEK 2025 176 und 177). Er beantragt hauptsächlich (Antrag 1 und 2), die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Stra- funtersuchung gegen die Beschuldigten durchzuführen. Die Staatsanwalt- schaft verlangt in ihren Berufungsantworten, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen (je KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (je KG-act. 6). Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte bestätig- ten, der Zweitunterzeichnete habe seine Unterschrift zwischen den Beschwer- den (je KG-act. 1) und den Vernehmlassungen (je KG-act. 6) graphisch ver- ändert, jedoch jeweils eigenhändig unterzeichnet (KG-act. 9 bzw. 11).
2. Die Beschwerden sind inhaltlich deckungsgleich und können daher ver- einigt behandelt werden (Art. 30 StPO). Anträge 3-7 werden nicht begründet und liegen ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, haben die Gründe, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veran- lassen sollen, klar aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen (BGer 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.). Die Staatsan- waltschaft begründet die angefochtenen Nichtanhandnahmen zunächst mit dem Ungenügen der Strafanzeige, da dieser keine Hinweise erheblicher und
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konkreter Natur auf strafbare Handlungen zu entnehmen sei. Denn die in der Strafanzeige aufgestellte Behauptung, die Beschuldigten hätten die Aktien vertragswidrig auf dem freien Markt verkauft, werde bloss vermutet und nicht konkret substanziiert. Es wäre ebenso gut möglich, dass sich diese Aktien noch im Besitz der mittlerweile konkursiten G.________ AG befänden (angef. Verfügungen E. 3 i.V.m. E. 5.2).
a) Eine Erklärung ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu be- handeln, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BEK 2021 153 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.; Riedo/Boner, BSK StPO, 3. A. 2023, Art. 301 N 11 f. m.H.; vgl. auch Landshut/Bosshard, Kommentar, 3. A. 2020, Art. 301 StPO N 2). Auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, trifft die anzeigeerstattende Person und insbe- sondere die Privatklägerschaft eine Mitwirkungspflicht insofern, als der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird und sich dar- aus ein hinreichender Tatverdacht ergibt; denn es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, nachzuforschen, ob allenfalls in der Strafanzeige oder deren Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tat- verdacht begründen könnten (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. A. 2020, N 1763 m.H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch er- lassen werden, wenn gar nie hätte ein Verdacht angenommen werden dürfen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 StPO N 4), respektive bei Fehlen eines zureichenden Verdachts, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen-
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grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 m.H.).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Verträgen hätte ihm die G.________ AG ein Darlehen von USD 8’500’000 zur Verfügung stellen müs- sen, das durch die Übertragung der eingangs erwähnten Aktien hätte gesi- chert werden sollen. Die Aktien hätten in einem „tender offer angedient“ und mit dem Verkaufserlös das Darlehen zuzüglich einer Provision verrechnet und der Restbetrag an ihn zurückbezahlt werden müssen. Er habe die Aktien über- tragen, die G.________ AG habe jedoch das Darlehen nie ausgezahlt und nur 10’000’000 statt 25’275’547 Aktien dem „tender offer angedient“. Die übrigen Aktien seien mutmasslich vertragswidrig auf dem freien Markt verkauft, der Verkaufserlös ihm aber nie ausgehändigt worden, wobei die für die G.________ AG handelnden Beschuldigte 1 respektive 2 ihm erklärten, Dar- lehen und Aktien nicht zurückgeben zu können bzw. nie in die Geschäfte der G.________ AG eingebunden gewesen zu sein und keine Verträge unter- zeichnet zu haben (je KG-act. 1 Rz 10 ff. und 28). Der Vertrag sei nicht nur verletzt, sondern offensichtlich seien Aktien veruntreut worden und es müsse von einem Betrug ausgegangen werden (ebd. Rz 24).
aa) Insbesondere mit den Behauptungen, es sei unklar, ob die Aktien ver- tragsgemäss verkauft worden seien (ebd. Rz. 29 f.), bestätigt der Beschwer- deführer, dass er nur vermuten kann, Aktien seien vertragswidrig auf dem frei- en Markt verkauft worden. Er zeigt nicht auf, inwiefern seine Strafanzeige ent- gegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen enthalten würden, und bestreitet insbesondere die Mög- lichkeit nicht, dass sich die Aktien noch im Besitz der G.________ AG befin- den könnten (vgl. dazu angef. Verfügung E. 5.2). Er unterlässt es somit, An- fechtungsgründe, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die ei- nen anderen Entscheid nahelegen, anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).
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Folglich ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO), da die bewusst mangelhaft ab- gefasste Eingabe nicht zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f.).
bb) Abgesehen davon liegt kein hinreichender Anfangsverdacht auf strafba- res Verhalten vor. Mag für den Beschwerdeführer der Sachverhalt auch unklar sein, ändert dies nichts daran, dass es an den erforderlichen tatsächlichen Hinweisen erheblicher und konkreter Natur auf eine strafbare Handlung fehlt. Dem Narrativ des Beschwerdeführers, die Nichtauszahlung des Darlehens bzw. eines vermuteten Verkaufserlöses wäre über die allenfalls zivilrechtlich zu verfolgende angebliche Nichterfüllung von Verträgen hinaus strafbar, liegen keine plausiblen tatsächlichen Anhaltspunkte zugrunde, aus denen sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sei, deren Untersuchung auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermöchte (BEK 2025 16 vom 18. Juni 2025 E. 3.a m.H.). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten Veruntreuung und Betrug zu- traut, vermag keine Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen, umso weniger als das Zuwarten mit einer Strafanzeige während drei Jahren nicht erklärt wird.
4. Zusammengefasst sind die Beschwerden, soweit überhaupt auf sie ein- zutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
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beschlossen:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten ge- deckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 3. Ab- teilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erle- digung an die 3. Abteilung (1/A) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 4. Mai 2026 amu