Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

amtliche Verteidigung

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 16. Juni 2026 BEK 2026 28

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2026, VA 2026 67);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________. Für die Durchführung der ersten Einver- nahme des Beschuldigten zog die Kantonspolizei Schwyz Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) am 11. Februar 2026 als Anwalt der ersten Stunde bei (angef. Verfügung E. 1 und 2).

b) Die Staatsanwaltschaft entschied am 16. Februar 2026, der Beschwerde- führer werde per 11. Februar 2026 als amtlicher Verteidiger entlassen und für seine Aufwendungen als Anwalt der ersten Stunde bzw. amtlicher Verteidiger mit Fr. 1’033.00 entschädigt. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hätte gleichentags eine Videoeinvernahme mit dem minderjährigen Opfer durchge- führt werden sollen. Diese sei jedoch aufgrund technischer Probleme verzögert worden. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte hätten sich im Übertra- gungsraum aufgehalten und auf den Beginn der Einvernahme gewartet. Gegen 13:45 Uhr habe die Polizeibeamtin D.________ den Übertragungsraum betre- ten und gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Mobiltelefon in der Hand te- lefoniert habe. Aufgrund der Feststellungen der Polizistin sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten sein Mobiltelefon zur Ver- fügung gestellt und dadurch seine anwaltlichen Pflichten (insbesondere Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61] und Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln [SSR]) ver- letzt habe (angef. Verfügung).

c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass er seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er habe dem Beschuldigten erlaubt, unbeaufsichtigt und ohne vorgängige Abspra- che mit der Verfahrensleitung zu telefonieren, treffe nicht zu. Die Verfahrenslei- tung habe mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei für den Kontakt mit den Angehö- rigen des Beschuldigten zuständig. Sie habe jedoch weder ein Telefon überge- ben noch Anweisungen erteilt, wie diese Kontaktaufnahme zu erfolgen habe. Zuständig hierfür wäre ohnehin die Staatsanwaltschaft gewesen, nicht der amt- liche Verteidiger. Während der Wartezeit bis zum Beginn der zweiten Einver- nahme hätten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte die Telefonnummer der Ehefrau des Beschuldigten mittels Internetrecherche ermittelt und diese an- gerufen. Der Beschwerdeführer habe sein Mobiltelefon auf Lautsprecher ge- stellt, es auf den Tisch gelegt und dem Beschuldigten erklärt, er könne seiner Familie mitteilen, wie es mit ihm weitergehe. Das Gespräch habe er Wort für Wort mitverfolgt und es sei eine Aufsichtsperson im Raum anwesend gewesen, die ebenfalls mitgehört habe. Das Telefonat habe um 13:54 Uhr stattgefunden, drei Minuten gedauert, sei offen geführt worden und habe den angeklagten Sachverhalt nicht zum Gegenstand gehabt. Die Aufsichtsperson habe denn auch nicht interveniert. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer das Telefonat auf Anweisung der Verfahrensleitung und unter deren Aufsicht organisiert und durchgeführt. Er habe sichergestellt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau le- diglich die bevorstehende Untersuchungshaft mitgeteilt habe. Es sei ihm höchst unangenehm gewesen, die Kontaktaufnahme mit den Angehörigen über sein eigenes Mobiltelefon abwickeln und dabei auch noch eine Überwachungsfunk- tion übernehmen zu müssen. Die gleichentags erfolgte Mitteilung von Staats- anwältin B.________, der Beschwerdeführer werde wegen des Telefonats als amtlicher Verteidiger entlassen, ohne ihm zuvor rechtliches Gehör zu ge- währen, sei ungehörig und unverhältnismässig. Die Verfügung sei daher aufzu- heben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Berufspflich- ten verletzt habe.

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d) Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. Februar 2026 die Beschwerdeant- wort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Staatsanwäl- tin E.________ habe dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt, er sei für die Be- nachrichtigung der Angehörigen des Beschuldigten zuständig. Das Telefonat sei weder auf ihre Anweisung noch unter ihrer Aufsicht erfolgt. Die Ehefrau des Beschuldigten sei bei der Verhaftung anwesend gewesen und durch die Poli- zeibeamtin F.________ über die Verhaftung und das weitere Vorgehen infor- miert worden. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, dem Beschuldigten ermöglicht zu haben, mit seiner Ehefrau zu telefonieren. Seine Rechtfertigung, die Staatsanwältin habe ihn zur Benachrichtigung der Angehörigen angehalten, sei nicht hinreichend, um von weiteren Massnahmen abzusehen. Einem Anwalt sei es auch dann nicht erlaubt, einem verhafteten Beschuldigten das Telefonie- ren zu ermöglichen, wenn er von der Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert würde. Dies müsse ein langjähriger und erfahrener Strafverteidiger wissen. Die Polizistin D.________ habe den Raum betreten, um die technischen Probleme zu beheben, während sich der Sicherheitsassistent vor der Tür aufgehalten habe. Eine sofortige Intervention ihrerseits wäre ohnehin sinnlos gewesen, weil der Beschuldigte bereits telefoniert habe. Zudem habe sie nicht gewusst, ob die Staatsanwältin das Telefonat bewilligt habe. Sie habe daher richtig gehandelt, indem sie ihre Wahrnehmung unverzüglich der verfahrensleitenden Staatsan- wältin mitgeteilt habe. Mit der Zurverfügungstellung seines Mobiltelefons an den verhafteten Beschuldigten habe der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA und Art. 6 SSR verstossen, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, sich an die Rechtsordnung zu halten und jedes Ver- halten zu unterlassen hätten, das ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Ein solches Verhalten beeinträchtige das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidi- gung und Staatsanwaltschaft. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer das Gespräch angeblich unter Kontrolle gehabt und jedes Wort mitgehört habe (KG-act. 3).

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2. a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis setzt damit eine direkte per- sönliche Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein; theoreti- sche oder bloss künftige Betroffenheiten genügen ebenso wenig wie rein fakti- sche Nachteile. Eine Partei, die durch den angefochtenen Entscheid nicht kon- kret beschwert ist, ist demzufolge nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse ist im Allgemeinen auszu- gehen, wenn durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein drohender prakti- scher, materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann. Erforderlich ist mithin, dass sich die Lage der beschwerdeführenden Person durch den Ver- fahrensausgang in rechtserheblicher Weise verbessern lässt. Würde selbst die Gutheissung zu keinem anderen Ergebnis führen, fehlt es am schutzwürdigen Interesse. Gleiches gilt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen im konkreten Fall ohne Bedeutung sind oder wenn der beschwerdeführenden Person ledig- lich die Begründung eines Entscheids missfällt. Denn der formellen und materi- ellen Rechtskraft zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die rechtlichen Erwägungen (die Motive). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich daher aus dem Dispositiv, nicht aus der Begründung (BGE 150 II 409 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 6B_1160/2021 vom 31. Ja- nuar 2022 E. 1.3).

Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die das Rechtsmittel ergreifende Person hat anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a–c). Insbesondere ist darzulegen, in welchen Punkten das Dispositiv zu ändern ist und wie der Rechtsmittelentscheid lauten soll. Ein blosser Antrag, der vorin- stanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (Jositsch/

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Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 385 StPO N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 385 StPO N 2). Die Begründungspflicht beinhaltet auch, das rechtlich geschützte Inter- esse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 1B_55/2021,1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anfor- derungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung inner- halb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel form- gerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Re- gel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage

b) aa) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Februar 2026, Rechtsanwalt A.________ werde per 11. Februar 2026 als amtlicher Verteidiger entlassen und für seine Aufwendungen als Anwalt der ersten Stunde bzw. amtlicher Ver- teidiger mit Fr. 1’033.00 entschädigt (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragt zwar allgemein die Aufhebung der Verfü- gung, wendet sich jedoch weder gegen die Entlassung als amtlicher Verteidiger noch erhebt er Einwände gegen die verfügte Entschädigung. Er rügt einzig die Begründung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verlet- zung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA; Art. 6 SSR) und beantragt die Fest- stellung, dass eine solche nicht vorliege. Die angebliche Berufsregelverletzung findet sich nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, sondern lediglich in deren Begründung. Weil das Rechtsschutzinteresse aus dem Dispositiv und

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nicht aus der Begründung folgt und der Berufungsführer die Entlassung als amt- licher Verteidiger als solches weder rügt noch seine Wiedereinsetzung bean- tragt, fehlt es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

bb) Abgesehen von seinem Antrag, es sei festzustellen, dass keine Berufsre- gelverletzung vorliege, gab der Beschwerdeführer nicht an, in welchen Punkten das Dispositiv zu ändern wäre und wie der Rechtsmittelentscheid lauten soll, sondern beantragte lediglich die generelle Aufhebung der Verfügung, was der Begründungspflicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entspricht. Da der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist und, abgesehen von seinen Ausführungen betreffend die Berufsregelverletzung, die Begründung zur beantragten Aufhe- bung der Verfügung unterliess, ist das Fehlen einer solchen offensichtlich. An- haltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis liegen nicht vor, weshalb keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war. Auf die allgemeine Rüge, die Verfügung sei aufzuheben, ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Hinzukommt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten, angesichts der am 12. Februar 2026 durchgeführten Opferbefragung, bereits mit einem anderen amtlichen Verteidiger weitergeführt wurde (angef. Verfügung E. 3). Selbst die Gutheissung des Rechtsmittels würde somit zu keinem anderen Ergebnis führen, weil eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers als amtlicher Ver- teidiger unter diesen Voraussetzungen praktisch wenig sinnvoll erscheint. Es fehlt damit an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb der Beschwerdeführer auch bei hinreichen- der Begründung nicht legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die Beschwerde ist somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

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c) Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft seine Entlassung als amtlicher Verteidiger ohne vorgängige Anhörung verfügt habe (KG-act. 1 S. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch kein Selbstzweck: Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Ein- fluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2).

Zwar gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor seiner Ent- lassung das rechtliche Gehör nicht. Weil ihm jedoch, wie dargelegt, unter den vorliegenden Umständen das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fehlt und eine Wiedereinsetzung angesichts des bereits fortgeführten Strafverfahrens mit einem anderen Verteidiger wenig ziel- führend erscheint, hat eine allfällige Gehörsverletzung keinen Einfluss auf das Verfahren. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids be- steht damit auch insoweit nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

3. Wie dargelegt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet;-

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beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R) und die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 1. Abteilung).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 22. Juni 2026 amu