Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2026 32

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. März 2026 BEK 2026 32

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen A.________, Gesuchsteller,

gegen

Gesuchsgegner,

betreffend Ausstand (Schreiben vom 1. Februar 2026, SU 2025 4805);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- der fallführende Staatsanwalt B.________ am 18. Februar 2026 die vom 1. Februar 2026 datierende und zuhanden des Leitenden Staatsanwalts adres- sierte Eingabe von A.________ als Ausstandsbegehren gegen ihn als zustän- digen Staatsanwalt der Untersuchung SU 2025 4805 zusammen mit den Ver- fahrensakten und seiner Stellungnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1);

- dem Beschuldigten die Stellungnahme vom 18. Februar 2026 zur Kennt- nisnahme sowie zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG- act. 3);

- der Beschuldigte sich innert Frist vernehmen liess und geltend machte, nie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B.________ eingereicht zu ha- ben (KG-act. 4) und auf Nachfrage hin (KG-act. 5) dezidiert bestätigte, mit dem Schreiben vom 1. Februar 2026 kein Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 56 StPO ge- gen den fallführenden Staatsanwalt gestellt haben zu wollen (KG-act. 6);

- folglich das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht ohne Weiterung als gegenstandslos in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv

verfügt:

1. Das Verfahren BEK 2026 32 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an Staatsanwalt B.________, 1/R an die 4. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand 30. März 2026 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 78 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.