Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. Juni 2026 BEK 2026 76

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2026, SU 2026 1030);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 30. April 2026 verfügte, es werde keine Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Missachtung eines gericht- lichen Verbots (Art. 258 Abs. 1 ZPO), begangen am 14.12.2025, 04:12 Uhr, in C.________, durchgeführt und die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen (angef. Verfügung);

- der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Mai 2026 ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde er- hob (KG-act. 2 und 3);

- der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeer- hebung sich dahingehend äussert, dass er sich sicher gewesen sei, die fragli- che Verfügung beanstanden zu wollen und er sich auch „innerlich“ sicher ge- wesen sei, diese Postsendung am Dienstag, 5. Mai 2026 abgeholt zu haben, weshalb er die Frist zur Eingabe wegen des Wochenendes vom 16./17. Mai 2026 auf Montag, 18. Mai 2026 berechnet habe (KG-act. 4 und 5);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Frist dann eingehalten ist, wenn die Verfah- renshandlung spätestens am letzten Tag vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO);

- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Montag, 4. Mai 2026 zuging (Zustellnachweis bzw. Empfangsbestätigung vom 04.05.2026, 12:04 [Anhang zum Entscheidexemplar Kantonsgericht]), weshalb die Be- schwerde in Nachachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO spätestens am Freitag, 15. Mai 2026 der Post hätte übergeben werden müssen und folglich mit Postaufgabe vom 18. Mai 2026 verspätet ist;

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- davon abgesehen selbst bei einer Zustellung der angefochtenen Verfü- gung am 5. Mai 2026 die zehntägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2026 abge- laufen wäre (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- infolge Verspätung auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;-

Dispositiv

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6 z.K.) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 5 z.K., und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung unter Rück- gabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand 3. Juni 2026 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 258 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.