Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 49

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. August 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Betrug, AHVG, Geldwäscherei

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017, SGO 2016 23);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017 innert Frist am 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 8. August 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Kantonsgericht mitteilt, an der angemeldeten Berufung nicht festzuhalten bzw. auf die Berufung zu verzichten und damit den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31. August 2017 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.