Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2017 52

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Februar 2018

Mitwirkend

Vizepräsident lic. iur. Walter Züger, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

falsche Anschuldigung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Juli 2017, SEO 2016 1);-

hat der Vizepräsident,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte am 7. September 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Juli 2017 (SEO 2016 1) eine Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens (vgl. KG-act. 4; Art. 400 StPO) und nachdem die Strafkammer zufolge eines Ausstandsgesuches des Beschuldigten (KG-act. 7) neu besetzt wurde (KG-act. 14), der Beschuldigte am 27. Dezember 2017 mit eingeschriebener Post auf den 30. Januar 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (KG-act. 15), mit der Pflicht zum persönlichen Erscheinen;

- dass der Beschuldigte diese Vorladung gemäss elektronischem Verzeichnis am 4. Januar 2018 am Postschalter abholte;

- dass der nicht vertretene Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2018 unentschuldigt nicht erschien (KG-act. 16);

- dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche sie erklärte, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht (anwaltlich) vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO);

- dass die Berufung vom 7. September 2017 somit als zurückgezogen gilt, weshalb das Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidialiter abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und Erstattung der Meldungen gemäss vorinstanzlichem Urteil) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

6. Februar 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 400, Art. 407 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in