Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 64

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. November 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________ GmbH, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, ebd.,

betreffend

Veruntreuung, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 1. September 2017, SGO 2017 6);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. September 2017 bei der Vorinstanz am 6. September 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 27. Oktober 2017 zum Versand kam und der Beschuldigten am 30. Oktober 2017 zugestellt wurde (Track & Trace vom 3. November 2017);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;

- dass nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (4/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü, vorab sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

30. November 2017 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.