Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 75

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 9. Januar 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

sowie

D.________ E.________ F.________ G.________ AG Privatklägerinnen, H.________ Privatkläger,

betreffend

sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 21. August 2017, SGO 2017 2);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. August 2017 innert Frist am 30. August 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 27. Dezember 2017 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach Rücksprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatklägerinnen (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), den Privatkläger (1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/ü, sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

9. Januar 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.