Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 45

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. November 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 4. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, 5. G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

räuberische Erpressung und Raub

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018, SGO 2018 4);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018 innert Frist am 17. September 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 30. Oktober 2018 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. November 2018 dem Strafgericht Schwyz den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab, welches zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018) und die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

13. November 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.