Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2019 10

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Februar 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, versuchte Nötigung, WG, Bewährungshilfe und Weisungen

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. November 2018, SGO 2018 11);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2018 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig sprach, im Übrigen freigesprochen hat, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.00 unter Anrechnung von 147 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen sowie einer Busse von Fr. 1‘800.00 bestrafte, Bewährungshilfe anordnete und Weisungen erteilte sowie die Zivilforderungen und Kosten regelte;

- dass der Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten innert Frist am 10. Dezember 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 4. Februar 2019 zum Versand gekommen ist;

- dass der Verteidiger namens und Auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Februar 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 5);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist und lediglich noch die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2019 9) pendent bleibt;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz für das vorliegende Verfahren bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü), je unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung, sowie nach definitiver Erledigung an die

Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2019 9 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. Februar 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 177, Art. 180 und Art. 181 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 1. September 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.