Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2019 2

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Januar 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Veruntreuung, Erpressung, Nötigung, Wucher

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018, SGO 2017 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2018 vom Vorwurf der Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher freigesprochen hat;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 31. Dezember 2018 an die Parteien versendet worden ist;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2019 mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 4);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Rechtsanwälte C.________ und E.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 23. Januar 2019) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung der Verfahren STK 2019 3+4 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. Januar 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.