Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2020 28

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. Dezember 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Betrug

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Oktober 2019, SGO 2018 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 11. Oktober 2019 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestrafte unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 18‘374.45 auferlegte;

- dass der Verteidiger des Beschuldigten gegen dieses Urteil innert Frist am 30. Oktober 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 17. April 2020 zum Versand gekommen ist;

- dass der Verteidiger fristgerecht am 11. Mai 2020 im Auftrage des Beschuldigten beim Kantonsgericht Berufung erklärte und die folgenden Anträge stellte (KG-act. 6):

Es seien die Ziffern 1-4 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

1.

A.________ sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen sowie des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vollumfänglich freizusprechen.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 14'333.35

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4'041.10

Total CHF 18'374.45

seien dem Staat aufzuerlegen.

3.

A.________ sei für das Verfahren bis und mit erstinstanzlichem Urteil eine Entschädigung in der Höhe von CHF 12'927.00 auszurichten.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staats.

- dass der Verteidiger mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung zurückzieht;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen;

- dass keine Entschädigungen zuzusprechen sind, nachdem der Staatsanwaltschaft durch das Vorverfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2020 25 zurückerstattet; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

18. Dezember 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22 und Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.