Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2021 19

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Mai 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Aussetzung, SVG, Störung des Polizeidienstes, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2020, SGO 2020 33);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (begangen am 7. Februar 2018 und 25. Juni 2018), des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (begangen am 7. Februar 2018, 2. Mai 2018 und 24./25. Juni 2018), der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (begangen am 2. Mai 2018), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (begangen am 25. Juni 2018), der mehrfachen vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (begangen am 2. Mai 2018 und 24. Juni 2018), des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (begangen am 24./25. Juni 2018), der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen (begangen am 25. Juni 2018) und der Störung des Polizeidienstes (begangen am 25. Juni 2018) schuldig und ihn im Übrigen freisprach;

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00 bestrafte sowie die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens regelte;

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts (Vi-act. 9; Berichtigung: Vi-act. 12) am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO anmeldete (KG-act. 2; Vi-act. 15);

- dass das begründete Urteil am 8. April 2021 an die Parteien versandt und der Staatsanwaltschaft am 9. April 2021 zugestellt wurde (Vi-act. 24);

- dass die Staatsanwaltschaft innert laufender Berufungsfrist mit Schreiben vom 29. April 2021 mitteilen liess, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 29. April 2021), D.________ (1/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 29. April 2021) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Polizei und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Mai 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in