Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2022 66

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Januar 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Veruntreuung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Landesverweisung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. August 2022, SGO 2021 44);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 19. August 2022 den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach (angef. Urteil Dispositivziffer 1), die Zivilforderungen der Privatklägerin ab- bzw. auf den Zivilweg verwies (angef. Urteil Dispositivziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten anordnete (angef. Urteil Dispositivziffer 3), die Verfahrenskosten und Genugtuung regelte (angef. Urteil Dispositivziffern 4, 6 und 7) und die Entschädigungsforderung der Privatklägerin von Fr. 13’032.67 abwies (angef. Urteil Dispositivziffer 5);

- die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 3);

- der Beschuldigte am 19. Dezember 2022 mitteilen liess, auf eine Stellungnahme resp. Anschlussberufung zu verzichten (KG-act. 6);

- die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist (Verfügung vom 12. Dezember 2022; Frist bis 29. Dezember 2022) nicht bezahlte (KG-act. 5);

- aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit die Gegenparteien mit Verfügung vom 12. Januar 2023 von der Nichtleistung der Sicherheit in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 7);

- namentlich der Beschuldigte in der Folge keine Entschädigung geltend machte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss (s. Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2022) auf die Berufung nicht einzutreten ist;

- aufgrund des Nichteintretens die zulasten der Privatklägerin gehenden Gerichtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) auf (reduziert) Fr. 400.00 festzusetzen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 400.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2022 65 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

30. Januar 2023 kau

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