Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2022 7

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. März 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerruf, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. November 2021, SGO 2021 15);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. November 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 23. Februar 2022 an die Parteien versandt wurde;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. März 2022 sinngemäss mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. März 2022 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

16. März 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.