STK 2024 38
Präsidial
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 8. Oktober 2024
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, 3. E.________ AG, 4. F.________ AG, 5. G.________ AG, 6. H.________, Ziff. 2-6 Privatkläger/in und Berufungsgegner/in,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfacher (teilw. versuchter) Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Haus-friedensbruch, AIG, SVG, Widerruf, Landesverweisung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. Juni 2024, SGO 2023 36);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Erwägungen
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz (Versand: 24. Juni 2024) innert Frist Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 22) und ihm das begründete Urteil am 3. September 2024 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 23. September 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.;
a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom
7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Dispositiv
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abt. sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger (je 1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten und zur Erledigung der [Vollzugs-]Meldungen gemäss Dispositiv-Ziff. 13 des Strafgerichtsurteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
8. Oktober 2024 amu