Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2017 174

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Dezember 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 4. November 2017, ZME 2017 129);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. November 2017 die Haft des wegen Verdachts versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs inhaftierten Beschuldigten bis am 1. Februar 2018 anordnete;

- dass der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. November 2017 in Aufhebung dieser Verfügung sofortige Haftentlassung, eventualiter Akteneinsicht und erneute Stellungnahme, subeventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft und subsubeventualiter die Befristung der Untersuchungshaft sowie ausserdem die Feststellung der vorinstanzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie des rechtlichen Gehörs im Dispositiv beantragt;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft dazu am 20. November 2017 Stellung nahm und unter Einreichung zusätzlicher Akten die Beschwerdeabweisung beantragte (KG-act. 6), wozu der Beschwerdeführer am 27. November 2017 replizierte (KG-act. 9);

- dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 von der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (KG-act. 11), sein Verteidiger jedoch auf Anfrage (KG-act. 12) mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 an der Beschwerde, namentlich der Behandlung seiner Feststellungsanträge festhielt (KG-act. 13), wozu die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist sich nicht mehr vernehmen liess;

- dass nach der Entlassung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, wobei die Entlassung nach Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO nicht indiziert, die anfänglich durch den Vorderrichter angeordnete Haftdauer sei unangemessen, und der Beschwerdeführer kein aktuelles oder über den Einzelfall hinaus schützenswertes Interesse an der Prüfung des Vorliegens der Haftvoraussetzungen vor dem 29. November 2017 begründet;

- dass die Kosten- und Entschädigungsauflagen zur Hauptsache verwiesen sind, weshalb darüber ohnehin kein anfechtbarer Entscheid vorliegt;

- dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit des vorderrichterlichen, im Dispositiv umgehend eröffneten Entscheids nicht bestreitet, aber – abgesehen davon, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sein soll, schon nach Vorliegen eines blossen Dispositivs Beschwerde zu erheben (BGE 137 IV 230 E. 2.3) – auch keine konkreten Umstände dartut, weshalb die unüblich lange Begründungsdauer von sechs Tagen derart schwerwiegend gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, dass die Überprüfung dessen Einhaltung nicht dem Sachrichter überlassen werden könnte (dazu vgl. auch Beeler, ASR 822, 2016, S. 125);

- dass der Beschwerdeführer, soweit er mangelnde Einsicht in Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und anderen Beschuldigten beanstandet, übersieht, dass Untersuchungsakten weder Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens noch des Haftbeschwerdeverfahrens sind, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft nicht ins Haftverfahren eingeführt werden (Art. 224 Abs. 2 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, PK, 32018, Art. 224 StPO N 8), weshalb die von ihm geltend gemachten angeblichen Gehörsverletzungen vorliegend nicht zu beurteilen bzw. festzustellen sind;

- dass damit das vorliegende Verfahren, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und

- dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist und die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Dezember 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135, Art. 212 und Art. 224 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.