Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2017 72

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Mai 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 20. April 2017, ZME 2017 54);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. April 2017 in Abweisung des Haftantrags der Beschwerdeführerin (SUI 2017 1286) den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss setzte,

- dass die Beschwerdeführerin mit innert vom Bundesgericht vorgegebenen drei Stunden rechtzeitig erhobener Beschwerde um aufschiebende Wirkung und provisorische Haftanordnung nachsuchte, was mit Verfügung vom 21. April 2017 abgewiesen wurde,

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft zurückzog, was zur Verfahrensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG),

- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen und dem Verteidiger zufolge Rückzugs der Beschwerde kein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist, abgesehen davon, dass eine Entschädigung erst am Ende bei der Erledigung der Hauptsache festzulegen wäre (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Mai 2017 lul

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in