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RBOG 2008 Nr. 41

Obergericht Thurgau

Vom 31. Dez. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2008-nr-41/de/rbog-2008-nr-41

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2008 Nr. 41

RBOG 2008 Nr. 41

RBOG 2008 Nr. 41

Falsche Parteibezeichnung in der Weisung; Korrektur im Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 135 aZPO (TG), § 159 aZPO (TG)

Erwägungen

1. Die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft klagten gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung einer bestimmten Summe; in ihrem Vorstandsbegehren bezeichneten die Gesellschafter korrekterweise sich selbst und nicht die einfache Gesellschaft als klagende Partei. In der darauf ausgestellten Weisung führte der Friedensrichter aber die einfache Gesellschaft und nicht deren einzelne Gesellschafter als Partei auf. Im Verlauf der Hauptverhandlung gewahrte die Vorinstanz dann, dass der Friedensrichter eine unkorrekte Bezeichnung der Klägerin in die Weisung aufgenommen hatte.

2. Offensichtlich unrichtige Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen[1]. Wenn die Vorinstanz im Sinn einer Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum des angefochtenen Entscheids die korrekte Parteibezeichnung aufführte, ohne entsprechend § 135 ZPO vom Friedensrichteramt die Verbesserung der Weisung zu verlangen, ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden[2]. Jedes andere Verhalten hätte als überspitzter Formalismus betrachtet werden müssen. Zudem sieht das Gesetz für das Verfahren vor dem Einzelrichter aus Gründen der Prozessökonomie besondere Freiheiten vor. Der Einzelrichter muss gemäss § 159 ZPO die Regeln der ZPO nicht in aller Strenge einhalten. Insbesondere hat er auf die Feststellung des richtigen Sachverhalts hinzuwirken; eine Partei soll bei Prozessen vermögensrechtlicher Natur mit geringem Streitwert nicht allein deshalb, weil sie die Fallstricke der Zivilprozessordnung nicht kennt, gezwungen werden, einen Anwalt beizuziehen oder Gefahr laufen, ohne einen solchen nicht zu ihrem Recht zu gelangen[3]. Hier war der klagenden Partei mit Bezug auf die unkorrekte Parteibezeichnung in der Weisung kein Fehler vorzuwerfen. Es war daher aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, ohne formelle Korrektur der Weisung einen Entscheid zu fällen.

Obergericht, 25. Januar 2008, AJR.2008.1

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 8. Mai 2008 nicht ein (4D_53/2008).

[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 19 N 1

[2] Vgl. Merz, § 135 ZPO N 1a: Verzicht einer Nachfristansetzung bei unkorrekter Angabe des Namens einer Partei oder bei fehlender Nennung der Nebenpersonen

[3] Merz, § 159 ZPO N 1

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 135 und Art. 159 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.