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RBOG 2009 Nr. 03

Obergericht Thurgau

Vom 31. Dez. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2009-nr-03/de/rbog-2009-nr-03

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2009 Nr. 03

RBOG 2009 Nr. 03

RBOG 2009 Nr. 03

Anrechenbare Leistungen des Unterhaltsschuldners im Eheschutzverfahren

Art. 173 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Erwägungen

1. Der Rekurrent wurde verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab dem 15. Juni 2008 einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Dabei ist klar, dass der Rekurrent Leistungen, die er ab Beginn der Unterhaltspflicht erbrachte, auf die geschuldeten Beiträge anrechnen kann. Um Folge-, insbesondere Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, erscheint es angebracht, es nicht bei diesem Hinweis bewenden zu lassen, sondern soweit möglich bereits im Eheschutzverfahren zumindest dem Grundsatz nach festzuhalten, welche Teilzahlungen zu einer Reduktion des monatlich noch geschuldeten Unterhaltsbeitrags führen. Voraussetzung hiefür ist indessen, dass der Unterhaltspflichtige seine Teilleistungen ausreichend substantiiert und glaubhaft macht. Sind sich die Parteien nicht einig, in welchem Umfang rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt wurden, und lässt es der Unterhaltspflichtige dabei bewenden, seiner Ansicht nach anrechenbare Teilleistungen lediglich zu behaupten, muss die Frage, inwieweit er seiner Unterhaltspflicht nachkam, im Vollstreckungsverfahren geklärt werden.

2. Der Rekurrent belegt, dass er seiner Ehefrau zwischen August und Oktober 2008 in Teilzahlungen von Fr. 600.00, Fr. 300.00, Fr. 900.00 und Fr. 1'100.00 insgesamt Fr. 2'900.00 zukommen liess. Für Fr. 300.00, die er ihr um den 21. Juni 2008 bar auf die Hand gab, existiert kein Beleg; die Rekursgegnerin anerkennt aber den Erhalt dieser Summe. Damit sind Fr. 3'200.00 auf die gesamte Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns anzurechnen. Ebenfalls in Abzug bringen darf der Rekurrent Auslagen, die er seit der Trennung zu Gunsten der Rekursgegnerin erwiesener- oder anerkanntermassen für Wohnkosten sowie Krankenkassenprämien beglich. Hingegen kann er nicht nach eigenem Belieben irgendwelche "weiteren laufenden Rechnungen etc.", die er angeblich für die Rekursgegnerin bezahlte, als Teilleistung an seine Unterhaltspflicht qualifizieren: Die Ehefrau hat Anspruch auf einen bestimmten finanziellen Beitrag, mit welchem sie die ihr anfallenden Kosten bezahlen, d.h. für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann; sie muss nicht akzeptieren, dass der Unterhaltspflichtige ohne ihre Einwilligung einerseits beliebige Rechnungen begleicht und andererseits aus diesem Grund ihren Unterhaltsbeitrag kürzt. Gestützt auf diese Angaben sollten die Parteien in der Lage sein, über den rückwirkend geschuldeten Gesamtunterhaltsbeitrag abzurechnen, wobei auch hier – wie generell in einem Eheschutzverfahren – trotz Trennung der Parteien eine gewisse minimale Grosszügigkeit bei beiden Parteien noch vorhanden sein sollte.

Obergericht, 23. Februar 2009, ZR.2008.87

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 173 und Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.