Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2009 Nr. 25

RBOG 2009 Nr. 25

RBOG 2009 Nr. 25

Vorladungsfrist gemäss § 59 ZPO

§ 59 aZPO (TG)

Erwägungen

1. Das Gerichtspräsidium erliess seine Verfügung vom 5. Mai 2009, nachdem es am 27. April 2009 eine Parteiverhandlung durchgeführt hatte. Die Vorladung zu dieser Verhandlung war am 7. April 2009 an eine falsche Adresse des Rekurrenten versandt worden. Am 17. April 2009 erging die Vorladung mit der richtigen Adresse und hätte am 23. April 2009 über den Postschalter zugestellt werden können, doch verweigerte der Rekurrent die Annahme. Am 24. April 2009 erging die Vorladung noch mit gewöhnlicher Post, erreichte den Adressaten aber offenbar erst nach dem Verhandlungstermin.

2. a) Die Vorladung gilt als am 23. April 2009 zugestellt, nachdem der Rekurrent an diesem Tag die Annahme der Postsendung verweigerte. Bei einer Annahmeverweigerung ist der erfolglose Zustellversuch der erfolgten Zustellung gleichzusetzen[1].

b) Indessen wurde die zehntägige Vorladungsfrist gemäss § 59 ZPO nicht eingehalten. Auch wenn es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren ungenügende Einhaltung keinen Nichtigkeitsgrund bildet, sofern der betroffenen Partei durch die verspätete Vorladung keine nachweisbaren Nachteile entstanden[2], kann die Missachtung der Ladungsfrist zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs führen[3]. Das ist bei einer Verkürzung der Vorladungsfrist auf drei Tage offenkundig der Fall. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent telefonisch "kategorisch die Zuständigkeit des angerufenen Richters bestritten hat", und dass er gegenüber der Polizei schon eine Vorladung nicht befolgte. Wer eine Vorladung der Polizei - soweit diese zum Erlass formeller Vorladungen überhaupt berechtigt ist - nicht befolgt, belegt damit keineswegs, dass er auch vor dem Richter nicht erscheinen wird, und wer die Zuständigkeit eines Richters bestreitet, bekennt damit nicht gleichzeitig auch, er werde sich materiell zur Sache nicht äussern.

Obergericht, 3. Juni 2009, ZR.2009.43

[1] BGE 91 III 44, 82 II 167. Eine Annahmeverweigerung ist im Regelfall nur zulässig, wenn die massgebenden Zustellungsvorschriften missachtet wurden, wie etwa bei der Zustellung durch Nachnahme (RBOG 1990 Nr. 26; vgl. BGE 83 I 336).

[2] So für den Strafprozess RBOG 1973 Nr. 30; vgl. ABSH 2002 S. 165 ff.

[3] BGE 86 I 1 ff. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 175 N 5 f., gehen für den Regelfall stets von einer Gehörsverweigerung aus.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.