Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2010 Nr. 02

RBOG 2010 Nr. 02

RBOG 2010 Nr. 02

Keine unentgeltliche Prozessführung für Kosten der neuen Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksverwertung

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 9 Abs. 2 VZG

Erwägungen

1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Wenn für ein Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, so umfasst die Befreiungswirkung die Vorschüsse für sämtliche prozessualen Handlungen[1]. Nach dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Prozessführung muss das Gemeinwesen den Privaten nur unterstützen, wenn diesem ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Eingriff in seine Rechte droht[2].

2. Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung eines gepfändeten Grundstücks vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und im Sinn von Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dieses Recht steht auch dem Schuldner zu, welcher den vom Betreibungsamt ermittelten mutmasslichen Verkehrswert als zu hoch erachtet, denn der Schuldner hat - wie der Gläubiger - grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens[3]. Im Verwertungsverfahren kommt der Schätzung allerdings nur untergeordnete Funktion zu; ihre Hauptfunktionen im Pfändungsverfahren (Bestimmung des Deckungsumfangs[4], damit nicht mehr als nötig mit Beschlag belegt wird, und Orientierung des Gläubigers über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung[5]) entfallen hier weitgehend[6]. Die Schätzung des zu versteigernden Grundstücks gibt den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot, ohne etwas über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös auszusagen[7]. Der Beschwerdeführerin als Schuldnerin im Verwertungsverfahren droht nicht der Verlust eines Rechts, wenn sie das Gemeinwesen nicht durch unentgeltliche Prozessführung bei der Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks unterstützt. Die Schuldnerin hat daher für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung[8].

Obergericht, 19. Mai 2010, BS.2010.7

[1] BGE 135 I 104

[2] BGE 135 I 104, 134 I 13 ff., 130 I 182

[3] BGE 129 III 598

[4] Art. 97 Abs. 2 SchKG

[5] Art. 112 Abs. 1 SchKG

[6] BGE 101 III 34

[7] BGE 134 III 43, 129 III 597

[8] BGE 135 I 104

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 97 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 9 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.