Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2010 Nr. 06

RBOG 2010 Nr. 06

RBOG 2010 Nr. 06

Behandlung von Quellensteuern bei knappen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen

Art. 125 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB

Erwägungen

A. Der Berufungskläger hält nicht zu Unrecht dafür, es könne bei seinem Einkommen die Quellensteuer nicht einfach aufgerechnet werden. Im Gegensatz zu den übrigen Steuerpflichtigen, die den gesamten Nettolohn ausbezahlt erhalten, verfügt der Berufungskläger nur über das nach Abzug der Quellensteuer verbleibende Nettoeinkommen. Ihm kann daher nicht entgegengehalten werden, bei knappen finanziellen Verhältnissen würden Steuern (beim Bedarf) nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger reichte ein Steuererlassgesuch ein, das aber abgewiesen wurde. Dabei nahm das Steueramt inhaltlich auch Bezug auf den angefochtenen Entscheid und schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an, der Berufungskläger werde bald ein höheres Einkommen erzielen. Der Berufungskläger muss aber die Steuern in Form des Quellensteuerabzugs tatsächlich bezahlen, weshalb diese Position nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden kann. Allerdings ist der Berufungskläger anzuhalten, alles vorzukehren, um die Steuerbelastung so niedrig wie möglich zu halten und Rückerstattungen erhältlich zu machen.

Obergericht, 10. Juni 2010, ZBR.2010.9

B. Ausserdem sind Einkommenssteuern im Umfang von € 12.50 pro Monat hinzuzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei knappen finanziellen Verhältnissen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners die Steuern grundsätzlich nicht abgezogen werden[1]; dementsprechend müssen bei quellenbesteuerten Personen die bereits zuvor abgezogenen Steuerbeträge wieder hinzugerechnet werden[2]. Letzteres trifft hier zu. Trotzdem rechtfertigt es sich nicht, beim Berufungskläger die gesamte Einkommenssteuer wieder hinzuzurechnen, da sich die erwähnte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf einen im Ausland steuerpflichtigen Unterhaltsschuldner übertragen lässt. Hingegen ist es hier gerechtfertigt, bereits abgezogene Steuern im Umfang von €€ 12.50 pro Monat hinzuzurechnen, weil der Berufungskläger die ihm zustehenden Kinderfreibeträge nicht form- und fristgerecht geltend machte: So könnte er gemäss österreichischem Einkommenssteuergesetz für seine drei Kinder je €€ 132.00 oder insgesamt €€ 396.00 von seinem Jahreseinkommen abziehen, was zu einem geringeren steuerbaren Einkommen und damit zu einer Steuerersparnis von rund €€ 150.00 pro Jahr oder €€ 12.50 pro Monat führen würde.

Obergericht, 30. September 2010, ZBR.2010.34

[1] BGE 127 III 70, 126 III 356

[2] Bähler, in: Handbuch des Unterhaltsrechts (Hrsg.: Hausheer/Spycher), 2.A., N 12.76

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.