Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2010 Nr. 13

RBOG 2010 Nr. 13

RBOG 2010 Nr. 13

Wirkung einer nicht befristeten Stundung

Art. 75 OR, Art. 80 OR

Erwägungen

1. Mit der vertraglichen Stundung wird nachträglich die sich aus dem Vertrag ergebende Fälligkeit für eine bestimmte Zeit aufgeschoben oder, wenn sie bereits eingetreten ist, aufgehoben. Die Stundung beruht in der Regel auf einer ausdrücklichen Abrede, doch kann sie auch stillschweigend erfolgen[1]. Weil die Stundung im Gesetz nicht geregelt ist, bemisst sich ihre rechtliche Tragweite nicht begriffsjuristisch, sondern nach der konkret getroffenen Vereinbarung[2]. Die Stundung läuft mit dem Ablauf der abgemachten Frist oder mit dem Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts aus, und gleichzeitig tritt die Fälligkeit (wieder) ein[3]. Wird nicht eine bestimmte Dauer oder ein Endzeitpunkt der Stundung vereinbart, sondern lediglich eine relative Zeitbestimmung verabredet, bei der auf gewisse Umstände abzustellen ist, muss der fragliche Zeitpunkt gestützt auf Treu und Glauben bestimmt werden[4].

2. Die Literatur befasst sich nur mit befristeten Stundungen. Indessen spricht nichts dagegen, auch nicht befristete Stundungen anzuerkennen. Aus der Natur der Stundung - es geht regelmässig um ein einseitiges Entgegenkommen des Gläubigers - kann deshalb das Fehlen einer bestimmten oder bestimmbaren Stundungsfrist nur bedeuten, dass die Dauer der Stundung im Belieben des Gläubigers steht. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Stundung von sich aus durch entsprechende Mitteilung beenden und den Schuldner auffordern, die Forderung zu bezahlen. Als Grenze ist nur der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot ersichtlich. Eine einvernehmliche Auflösung kann sich nur auf Stundungen beziehen, die von den Parteien befristet wurden. Würde für den Fall einer nicht befristeten Stundung für ihre Aufhebung eine Vereinbarung der Parteien verlangt, so würde dies letztlich darauf hinauslaufen, dass der Forderung ihre Durchsetzbarkeit auf Dauer entzogen wäre.

Obergericht, 23. Februar 2010, ZBO.2009.23

[1] Weber, Berner Kommentar, Art. 75 OR N 99 und 103

[2] Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 8.A., N 3327

[3] Vgl. Art. 80 OR

[4] Weber, Art. 75 OR N 110

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 75 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.