Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2010 Nr. 20

RBOG 2010 Nr. 20

RBOG 2010 Nr. 20

Keine Mitteilungen auf dem orangen Einzahlungsschein (ESR) möglich; getilgt wird die der Referenznummer entsprechende Schuld

Art. 86 OR, Art. 80 ff. SchKG

Erwägungen

1. Die Gemeinde hob für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2008 die Betreibung an. Der Rekurrent machte geltend, er habe die Steuern 2008 bezahlt, allerdings versehentlich unter Verwendung der orangen Einzahlungsscheine für das Steuerjahr 2009.

2. a) Das Obergericht äusserte sich bereits in RBOG 1999 Nr. 11 ausführlich zur Anrechnung von Teilzahlungen, wenn der Schuldner blaue Einzahlungsscheine der PTT oder die entsprechenden heutigen orangen Einzahlungsscheine der Postfinance verwendet. Grundsätzlich ist der Schuldner gemäss Art. 86 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, der Schuldner erhebe nicht sofort Widerspruch. Bezeichnet der Schuldner die Anrechnung, erlischt die von ihm genannte Forderung[1]. Die Erklärung des Schuldners über die Anrechnung der Leistung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. In der Regel wird der Schuldner die Erklärung bei der Erbringung der Leistung abgeben. Er ist nicht verpflichtet, dabei auf die Interessen des Gläubigers besondere Rücksicht zu nehmen[2]. Haben die Parteien eine Abrede über die Anrechnung getroffen, ist diese verbindlich; bestimmt der Schuldner bei der Erfüllung die Anrechnung anders, hindert dies den Gläubiger nicht, die Leistung gemäss der vertraglichen Vereinbarung anzurechnen[3].

b) Bei Verwendung des roten Einzahlungsscheins (ES) der Postfinance ist es dem Schuldner regelmässig möglich, auf dem für den Gläubiger und die Postfinance bestimmten Abschnitt unter der Rubrik "Mitteilungen" anzugeben, welche Schuld mit der Zahlung getilgt werde. Der orange Einzahlungsschein (ESR) hingegen weist eine Referenznummer auf, die den Schuldner identifiziert und weitere, für die Buchhaltung wichtige Daten beinhaltet[4]. Er enthält ausdrücklich den Hinweis "Keine Mitteilungen". Der Grund liegt darin, dass dieser Teil des orangen Einzahlungsscheins nicht mehr dem Gläubiger zugestellt wird. Dieser erhält mithin auch keine Kenntnis von einer entsprechenden Mitteilung des Schuldners. Er muss daher auch nicht mit einer solchen Erklärung rechnen. Die Unterscheidung zwischen mehreren Forderungen des gleichen Schuldners erfolgt bei orangen Einzahlungsscheinen über die Referenznummer. Diese ist sowohl auf dem Empfangsschein als auch auf dem für die Postfinance bestimmten Abschnitt verzeichnet. Der Schuldner muss sich daher bei Verwendung des orangen Einzahlungsscheins die Zahlung auf die der Referenznummer entsprechenden Schuld anrechnen lassen.

Obergericht, 26. Februar 2010, BR.2009.105

[1] Weber, Berner Kommentar, Art. 86 OR N 42

[2] Weber, Art. 86 OR N 23 ff.

[3] Weber, Art. 86 OR N 44 mit Hinweisen

[4] www.postfinance.ch; Geschäftskunden; Produkte; Zahlungsverkehr; Debitorenlösungen; Einzahlungsscheine; Details & Tipps

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 86 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.