Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2010 Nr. 34

RBOG 2010 Nr. 34

RBOG 2010 Nr. 34

Recht auf Replik, auch wenn weder rechtliche noch tatsächliche Noven vorgetragen werden

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 215 Abs. 2 aStPO (TG)

Erwägungen

1. Das Bezirksamt führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen bandenmässigen Diebstahls. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Sein Gesuch um Bestellung eines Offizialverteidigers wurde abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von über 12 Monaten drohe. Rechtlich sei der Sachverhalt nicht kompliziert. Die sprachlichen Schwierigkeiten könnten mittels eines Dolmetschers überbrückt werden. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde.

2. Werden mit einer Rechtsschrift neue Akten eingereicht, muss der Gegenpartei zwingend noch Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen[1]; dasselbe gilt auch, wenn in der Rechtsschrift neue und erhebliche (rechtliche oder tatsächliche) Gesichtspunkte vorgebracht werden[2]. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht – der Praxis des EGMR folgend[3] - indessen über diese an sich selbstverständlichen Grundsätze hinaus und räumt dem Betroffenen - auch ohne entsprechende Anträge - ein Recht auf Replik selbst dann ein, wenn die entsprechende Antwortschrift nach Auffassung des entscheidenden Gerichts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche neuen Vorbringen enthält[4]. Dies führt zwar zwangsläufig zur Gefahr eines nahezu endlosen Schriftenwechsels[5] und gleichzeitig zu Kollisionen mit dem Beschleunigungsgebot[6], doch ist dies in Kauf zu nehmen. Ein Gericht darf allfällige Vernehmlassungen einer Partei nicht mit der Begründung vorenthalten, die Rechtsschrift enthalte keine wesentlichen Gesichtspunkte. Insofern verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, doch kann dieser Mangel angesichts der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz durch das zweitinstanzliche Verfahren geheilt werden.

Obergericht, 28. Mai 2010, SW.2010.6

[1] Vgl. Pra 91, 2002, Nr. 182

[2] Vgl. BGE 111 Ia 3

[3] VPB 66, 2002, Nr. 113 S. 1307 ff.; VPB 65, 2001, Nr. 129 S. 1347 ff.; VPB 61, 1997, Nr. 108 S. 961; vgl. SZIER 1999 S. 553; BGE 133 I 100

[4] Anwaltsrevue 2005 S. 73 f.

[5] ZBJV 138, 2002, S. 281 ff.

[6] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 206 N 12

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.