Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 03

RBOG 2011 Nr. 03

RBOG 2011 Nr. 03

Behandlung von Quellensteuern im Eheschutzverfahren

§ 112 StG, § 22b StV, Art. 176 ZGB

Erwägungen

1. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Ehemanns gestützt auf die November-Lohnabrechnung auf Fr. 5'335.60 beziehungsweise einschliesslich Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 5'780.00. Die Ehefrau geht von monatlich Fr. 7'800.00 aus.

2. a) In der Abrechnung der Arbeitgeberin des Ehemanns wird dessen Gesamtlohn mit Fr. 7'200.00 angegeben. Von diesem Betrag brachte die Arbeitgeberin Quellensteuern in Höhe von Fr. 1'033.00 in Abzug. Diese Summe wird nicht nur in der Lohnabrechnung aufgeführt; sie erscheint auch in der Bestätigung des Steueramts. Es wird dabei für die Monate November und Dezember 2010 von einer steuerbaren Leistung von je Fr. 7'257.00 ausgegangen und der Tarif A0 angewendet. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis; allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher nach Tarif A0 besteuert wird, für geleistete Unterhaltsbeiträge eine Tarifkorrektur veranlassen[1]. An der Quelle besteuerte Arbeitskräfte können bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahrs beim Gemeindesteueramt schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen einreichen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind. Zu diesen Abzügen gehören tatsächlich geleistete periodische Unterhaltsbeiträge[2]. Richtig ist zwar der Hinweis des Ehemanns, dann werde von einem seinerseitigen Einkommen ausgegangen, über welches er (noch) gar nicht verfüge; dies ist aber auch der Fall, wenn – was steter Praxis entspricht – der 13. Monatslohn auf die 12 Monatslöhne um- und anteilsmässig beim monatlichen Nettoverdienst eingerechnet wird[3].

b) Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Ehemann Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'925.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht hat, ausgehend von einem seinerseitigen steuerpflichtigen Betrag von nunmehr Fr. 5'275.00[4], ab 2011 eine Reduktion seiner Quellensteuerpflicht auf Fr. 565.00[5] zur Folge. Sein monatliches effektives Nettoeinkommen beläuft sich somit allein schon dann, wenn auf den im November 2010 erzielten Lohn abgestellt wird, auf mindestens Fr. 6'287.25, wobei in diesem Betrag der vom Ehemann nicht bestrittene Anteil 13. Monatslohn eingeschlossen ist[6].

Obergericht, 1. Abteilung, 9. März 2011, ZR.2011.3

[1] Steuerpraxis der thurgauischen Steuerverwaltung (StP) 112 Nr. 1 Ziff. 2.1 Abs. 4

[2] § 112 StG; § 22b StV; StP 112 Nr. 4 Ziff. 1.1

[3] Vgl. Merz, Die Praxis zum Eheschutz, Sulgen 2005, S. 40 N 2.2

[4] Fr. 7'200.00 abzüglich Fr. 1'925.00

[5] Gemäss Tarif A0

[6] Fr. 5'335.60 (Nettolohn) zuzüglich Fr. 1'033.00 (unkorrigierter Quellensteuerabzug) abzüglich Fr. 565.00 (korrigiertem Quellensteuerabzug) = Fr. 5'803.60 x 13 : 12

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 22b — gelesen in der Fassung vom 1. August 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.