Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 12

RBOG 2011 Nr. 12

RBOG 2011 Nr. 12

Unterzeichnung des Vergleichs als Voraussetzung für seine Gültigkeit

Art. 241 Abs. 1 ZPO

Erwägungen

Schliessen die Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, haben sie gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 219 ZPO auch für das summarische Verfahren. Hier wurde der von den Parteien abgeschlossene Vergleich nicht unterzeichnet, so dass er nicht gültig ist, und umgekehrt fehlt es dem angefochtenen Entscheid mangels Einigung der Parteien an einer rechtsgenüglichen Begründung. Damit ist das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Obergericht, 1. Abteilung, 13. Juli 2011, ZR.2011.52

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 219 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.