Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2011 Nr. 16

RBOG 2011 Nr. 16

RBOG 2011 Nr. 16

Anforderungen an das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl bei einer Betreibung für periodische Leistungen

Art. 80 SchKG

Erwägungen

Bei Urteilen und Verfügungen für periodische Leistungen muss nach thurgauischer Praxis im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl zwingend die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen[1]. Es genügt nicht, wenn sich diese Informationen erst dem Rechtsöffnungsbegehren entnehmen lassen. Diese strenge Praxis ist nötig, weil dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst Rechtsvorschlag erheben zu müssen, damit er im Rechtsöffnungsverfahren erfahren kann, für welche der periodischen Leistungen er nun betrieben wird[2]. Das Bundesgericht vertritt diese Auffassung letztlich ebenfalls. Wohl wies es darauf nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsbegehren, sondern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hin und bezeichnete dort den Zahlungsbefehl nur als anfechtbar und nicht als nichtig; gleichwohl ist dem Umstand mangelhafter Substantiierung der Forderung auf dem Zahlungsbefehl auch im Rechtsöffnungsverfahren Rechnung zu tragen. Nur wenn sich der Schuldner weder mit Beschwerde noch mittels Rechtsvorschlags gegen die Forderung und deren ungenügende Substantiierung zur Wehr setzt, kann das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehmen[3].

Obergericht, 1. Abteilung, 31. Januar 2011, BR.2010.116

[1] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 40

[2] Vgl. BGE 121 III 20

[3] Gl. M. BLKGE 2006 I Nr. 26, Erw. 5.1; vgl. BGE vom 5. Februar 2010,5D_179/2009, Erw. 2.2.2 betreffend Praxis im Kanton Graubünden; a.M. ARVE 2001 S. 45 f.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.